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Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
Der Nachweis des Eigenthums des Antragstellers oder desjenigen, dessen Recht auf
Aufhebung der Gemeinschaft der Antragsteller ausübt, muß sich aus den im Artikel 27
Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 bezeichneten Schriftstücken ergeben.
Von dem Vormund eines Miteigenthümers kann der Antrag nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts gestellt werden. Soweit in einem Rechtsverhältnisse, das sich
nach den bisherigen Gesetzen bestimmt, zu der Aufhebung der Gemeinschaft die Geneh
migung des Vormundschaftsgerichts oder des Nachlaßgerichte erholt werden mußt, gilt das
Gleiche für die Stellung des Antrage.
Jeder Miteigenthümer kann verlangen, daß für das ganze Meistgebot Zahlungefristen
bis zu fünf Jahren gewährt werden.
Ein Miteigenthümer braucht für sein Gebot keine Sicherheit zu leisten, wenn ihm
eine durch ein Vorzugesrecht oder eine Oypothek gesicherte Forderung zusteht, die durch das
Gebot voraussichtlich ganz oder theilweise gedeckt wird.
Artikel 114.
Eine Gemeinschaft, für welche die bisherigen Vorschriften maßgebend bleiben, wird
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern nicht Theilung in Natur zu
erfolgen hat, durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über
den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Theilung des Erlöses
aufgehoben. Die Vorschriften des § 753 Abs. 2 und des § 754 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung. Zu dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist
ein vollstreckbarer Titel erforderlich, wenn nicht der Antrag von allen Theilhabern gestellt wird.
An Stelle des Vorzugsrechts erlangen die Theilhaber nach der Anlegung des Grundbuchs
den Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek.
Die Theilhaber können auch außer dem Falle des Artikel 36 über die Aufhebung der
Gemeinschaft eine Vereinbarung treffen.
Artikel 115.
Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet in Ansehung der im Artikel
114 bezeichneten Gemeinschaften ein gerichtliches Theilungsverfahren nach den bisherigen Vor
schriften nicht mehr statt.
Ein bei einem Notar anhängiges Theilungsverfahren gilt als ein Verfahren nach Artikel 36.
Ein anhängiges Gesuch um die Ermächtigung zur Vornahme einer Theilung gilt als
Antrag an den in dem Gesuche bezeichneten Notar auf Vermittelung der Auseinandersetzung
nach Artikel 36.