Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ceibgedingsreichnisse  und  vorbehaltene  Renten.

Artikel  116.

Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt  der  auf
Grund  eines  Leibgedingsvertrags  dem  Berechtigten  zustehende  Anspruch  auf  Bestellung  einer
Reallast  für  wiederkehrende  Leistungen  als  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Hypothek  an  dem
überlassenen  Grundstücke.

Artikel  117.

Besteht  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  zur
Sicherung  des  Anspruchs  auf  eine  vorbehaltene  Rente,  die  in  Geld  oder  in  Bodenerzeugnissen
  bestimmt  ist,  oder  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  wiederkehrende  Leistungen  aus
einem  Leibgedingsvertrag  ein  Vorzugsrecht  oder  eine  Hypothek  an  dem  überlassenen  Grundstücke,
  so  gilt  das  Vorzugsrecht  oder  die  Oypothek  als  Reallast,  wenn  die  Einschreibung  in
das  Hypothekenbuch  erfolgt  ist;  andernfalls  verwandelt  sich  das  Vorzugsrecht  oder  die  Hypothek
in  den  Anspruch  auf  Bestellung  einer  Reallast.

Haftet  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  zu  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Zeit
nur  als  Drittbesitzer,  so  gilt  die  persönliche  Haftung  des  jeweiligen  Eigenthümers  für  die
während  der  Dauer  seines  Eigenthums  fällig  werdenden  Leistungen  als  ausgeschlossen.

Der  in  der  Einschreibung  angegebene  Werthanschlag  gilt  als  der  Höchstbetrag  des  bei
der  Zwangsversteigerung  im  Falle  des  Erlöschens  des  Rechtes  durch  den  Zuschlag  aus  dem
Erlöse  zu  leistenden  Ersatzes.

Artikel  118.

Die  Reallast  ist  mit  demselben  Betrag  ablösbar  wie  die  Rente.

Ist  bei  einer  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  begründeten  Verbindlichkeit
  zur  Entrichtung  einer  Rente,  die  nicht  zu  einem  Leibgedinge  gehört,  eine  Ablösungssumme
  nicht  bestimmt,  so  tritt  die  Umwandlung  des  Vorzugsrechts  oder  der  Hypothek
in  eine  Reallast  nicht  ein.

Rechte  auf  Erlangung  einer  Dypothek.

Artikel  119.
Bis  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt  der  einem
Gläubiger  kraft  Gesetzes  zustehende  Anspruch  auf  Einräumung  einer  Sicherungshypothek  an
Grundstücken  des  Schuldners  als  Anspruch  auf  Einräumung  einer  Hypothek.