Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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richtern betreffend (Regierungs-Blatt Seite 299), zum Theil in Folge der 
inzwischen veränderten Gesetzgebung einer Ergänzung oder Abänderung bedürfen, 
zu verordnen beschlossen und verordnen, was folgt: 
J. 
Der § 6 der Verordnung vom 10. März 1875 erhält folgenden Zusatz: 
Wird ein Friedensrichter nach Ablauf der Amtsperiode aufs Neue 
zum Friedensrichter für den nämlichen Bezirk erwählt, so bedarf es 
einer nochmaligen Verpflichtung des Gewählten nicht. 
II. 
Der § 8 der Verordnung vom 10. März 1875 erhält folgenden Zusatz: 
Wird die amtliche Vermittelung des Friedensrichters in einer Sache 
in Anspruch genommen, in welcher derselbe von Ausübung seines Amts 
nach § 1 des Nachtrags-Gesetzes vom 27. März 1879 (Regierungs-Blatt 
Seite 133) ausgeschlossen ist, so hat der Friedensrichter von An- 
beraumung eines Termins zur gütlichen Verhandlung Abstand zu nehmen 
und dem Antragsteller dies unter Angabe des Grunds mit dem Be- 
merken zu eröffnen, daß an seiner Stelle der Gemeindevorstand des 
Wohnorts der in Anspruch genommenen Partei das Friedensrichteramt 
auszuüben habe. 
III. 
Zu 88 15 und 17 des Gesetzes vom 9. März 18756 und 86 
des Nachtrags vom 27. März 1879. 
Der Partei, welche aus einem vor dem Friedensrichter abgeschlossenen 
Vergleiche von der anderen Partei etwas zu fordern hat, ist auf ihren An- 
trag eine vollstreckbare (d. h. eine mit der Vollstreckungsklausel versehene) 
Ausfertigung des Vergleichsprotokolls von dem Friedensrichter zu ertheilen. 
Die Vollstreckungsklausel lantet: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem (der) u. s. w. (Bezeichnung 
der forderungsberechtigten Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung 
ertheilt."“ 
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