Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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richter die bei ihm erwachsenen Kosten (§ 18 des Gesetzes vom 9. März 1875) 
dem Schuldner alsbald mündlich oder schriftlich anzufordern und ist befugt, 
wenn dieselben innerhalb vier Wochen, nachdem sie erwachsen, nicht berichtigt 
sind (6 19 des Gesetzes vom 9. März 1875), deren Beiziehung im Wege 
der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Mai 1879, die 
Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend (Regierungs- 
Blatt Seite 309), selbst als Vollstreckungsbehörde anzuordnen. 
2) Hat der Friedensrichter auf Grund des § 7 Schlußsatz oder des § 12 
Absatz 3 des Gesetzes vom 9. März 1875 eine Geldstrafe verhängt, so hat 
er den Zahlungspflichtigen alsbald mündlich oder schriftlich aufzufordern, daß 
er dieselbe innerhalb vier Wochen an die Gemeindekasse des Orts, an welchem 
der Friedensrichter seinen Wohnsitz hat, erlege, auch dem Gemeindevorstand 
des bezeichneten Orts darüber, daß und gegen wen die Geldstrafe verhängt 
worden und daß die Aufforderung zu deren Erlegung binnen vier Wochen an 
die Gemeindekasse erfolgt sei, schriftliche Mittheilung zu machen. Diese Mit- 
theilung bildet den Vereinnahmungs-Beleg für die Verwaltung der Gemeinde- 
kasse. Der Gemeindevorstand hat die von dem Friedensrichter verhängte Geld- 
strafe, wenn solche nicht innerhalb der bestimmten Frist erlegt wird, im Ver- 
waltungswege nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. März 1879 über die Voll- 
streckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Re- 
gierungs-Blatt Seite 245) zwangsweise beizutreiben. (Vergleiche Verordnungs- 
Nachtrag vom 10. März 1880.) 
V. 
Nach Maßgabe des § 25 der Verordnung vom 10. März 1875 ist auch 
zu verfahren, wenn ein Friedensrichter auf Grund des § 2 des Nachtrags- 
Gesetzes vom 27. März 1879 seines Amts enthoben worden ist. 
VI. 
Gemeindevorstände, welche auf dem Grunde des § 3 des Nachtrags-Gesetzes 
vom 27. März 1879 im Laufe eines Jahrs das Friedensrichteramt ausgeübt 
haben, sind verpflichtet, binnen vierzehn Tagen nach dem Jahresschluß dem 
zuständigen Amtsgerichte die in § 26 der Verordnung vom 10. März 1875 
vorgeschriebene summarische Geschäftsnachweisung behufs der Aufnahme in die 
Generaltabelle der friedensrichterlichen Geschäste zu überreichen.
	        
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