Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

68 
des von den Gemeindebehörden in Dornburg dazu beschlossenen Statuts die 
Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen. 
Der bezeichneten Stiftung ist der Name „Kalbitz-Stiftung“ beigelegt 
worden. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht. 
Weimar, den 28. April 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
[44] In Bezug auf die den kirchlichen Behörden zustehende Mitwirkung 
bei Ueberwachung des Religionsunterrichts in der Volksschule treffen wir mit 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs folgende 
Anordnungen: 
J. 
Jedem Ortspfarrer liegt ob, dem Religionsunterrichte in den evangelischen 
Schulen seiner Parochie die sorgfältigste Aufmerksamkeit zu widmen. Demnach 
soll er sich von dem Zustande und dem Fortgange dieses Unterrichts in steter 
Kenntniß erhalten, insbesondere bei dem wiederholten Besuche der Schule darauf 
merken, ob der Religionsunterricht im Geiste einer herzlichen Frömmigkeit und 
auf biblischer Grundlage ertheilt werde, ob in den oberen Klassen die heilige 
Schrift häufig gelesen und erklärt werde, ob der Lehrer die heilige Geschichte 
mit dem Katechismusunterrichte in zweckmäßige Beziehung setze und die gelernten 
Gesangbuchslieder verwerthe. Gleicherweise ist zu beachten, welche Schulgebete 
gebraucht werden, wie der Lehrer den kirchlichen Gesang pflege und in welcher 
Weise er den öffentlichen Gottesdienst beim Religionsunterrichte berücksichtige. 
Auch wird er, soweit es ihm zweckmäßig erscheint, sich in geeigneter Weise mit 
dem Lehrer darüber besprechen und denselben, soweit nöthig, mit Rathschlägen 
unterstützen, im Uebrigen aber nach den Vorschriften in Art. 2 Ziff. 3 der 
Ausführungsverordnung vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz verfahren. 
Die mit der Ortsschulaufsicht betrauten Pfarrer können die Schulbesuche, 
die von ihnen in dieser Eigenschaft zu machen sind (s. § 17 der Verordnung 
vom 20. März 1875 über die innere Einrichtung des Volksschulwesens), mit 
zur Wahrnehmung obiger Obliegenheiten benutzen. Ist aber ausnahmsweise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.