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des von den Gemeindebehörden in Dornburg dazu beschlossenen Statuts die
Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen.
Der bezeichneten Stiftung ist der Name „Kalbitz-Stiftung“ beigelegt
worden.
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Weimar, den 28. April 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[44] In Bezug auf die den kirchlichen Behörden zustehende Mitwirkung
bei Ueberwachung des Religionsunterrichts in der Volksschule treffen wir mit
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs folgende
Anordnungen:
J.
Jedem Ortspfarrer liegt ob, dem Religionsunterrichte in den evangelischen
Schulen seiner Parochie die sorgfältigste Aufmerksamkeit zu widmen. Demnach
soll er sich von dem Zustande und dem Fortgange dieses Unterrichts in steter
Kenntniß erhalten, insbesondere bei dem wiederholten Besuche der Schule darauf
merken, ob der Religionsunterricht im Geiste einer herzlichen Frömmigkeit und
auf biblischer Grundlage ertheilt werde, ob in den oberen Klassen die heilige
Schrift häufig gelesen und erklärt werde, ob der Lehrer die heilige Geschichte
mit dem Katechismusunterrichte in zweckmäßige Beziehung setze und die gelernten
Gesangbuchslieder verwerthe. Gleicherweise ist zu beachten, welche Schulgebete
gebraucht werden, wie der Lehrer den kirchlichen Gesang pflege und in welcher
Weise er den öffentlichen Gottesdienst beim Religionsunterrichte berücksichtige.
Auch wird er, soweit es ihm zweckmäßig erscheint, sich in geeigneter Weise mit
dem Lehrer darüber besprechen und denselben, soweit nöthig, mit Rathschlägen
unterstützen, im Uebrigen aber nach den Vorschriften in Art. 2 Ziff. 3 der
Ausführungsverordnung vom 16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetz verfahren.
Die mit der Ortsschulaufsicht betrauten Pfarrer können die Schulbesuche,
die von ihnen in dieser Eigenschaft zu machen sind (s. § 17 der Verordnung
vom 20. März 1875 über die innere Einrichtung des Volksschulwesens), mit
zur Wahrnehmung obiger Obliegenheiten benutzen. Ist aber ausnahmsweise