Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Diese Wände dürfen keine Oeffnungen erhalten, sobald denselben entweder 
die bloße Fachwerkswand, oder die mit Oeffnungen versehene massive, bezüglich 
mit Vorlage verblendete Wand eines nachbarlichen Gebäudes in geringerer 
Entfernung als 4,50 Meter gegenüber steht, vorbehältlich jedoch der für Scheunen 
geltenden besonderen Bestimmungen unter Ziffer 5, b. 
Die Vorlagemauern sind, wenn sie mit gebrannten Backsteinen oder mit 
aus Tuffsand geformten Luftbacksteinen oder mit Bruchsteinen aufgeführt werden, 
mindestens einen halben Stein (12 Centimeter) stark, wenn Luftbacksteine aus 
anderem Material zu denselben verwendet werden, mindestens einen Stein 
(25 Centimeter) stark und mit vollgemauerten Fugen herzustellen. 
Von der Ausführung der Vorlagemauern darf bei Bauten in Dörfern 
mit nicht geschlossener Bauweise alsdann abgesehen werden, wenn nach den 
lokalen Verhältnissen die Annahme begründet erscheint, daß das nachbarliche 
Grundstück an der angrenzenden Seite nicht werde bebaut werden und von 
Seiten des Nachbars dagegen kein Widerspruch erfolgt. 
Dachung der Gebände. 
9) Neue Gebäude jeder Art in Städten und Dörfern, ingleichen alle 
isolirt stehenden Gebäude, welche bei der Landes-Brandversicherungsanstalt ein- 
gezeichnet werden müssen, dürfen nur mit Metall, Schiefer, Ziegeln, Glas, 
Dachpappe, Häuslerschem Holzcement, oder mit einem andern von dem Groß- 
herzoglichen Staatsministerium für gleich sicher erklärten Dachungsmaterial 
ohne alle Stroh= oder Moosunterlage gedeckt werden. 
Auch bei der Eindeckung neuer Dächer und bei Dachreparaturen ein- 
schließlich der Umdeckung ganzer Dachflächen auf alten Gebäuden ist die vor- 
handene Stroh= und Schindeldachung, bezüglich die Stroh= oder Moos--Unter- 
lage zu beseitigen und eine der vorstehenden Vorschrift entsprechende feuersichere 
Dachung herzustellen. 
Von der durch das Gesetz vom 15. Februar 1865 dem Großherzoglichen 
Staatsministerium ertheilten Ermächtigung zur Gestattung der Anwendung von 
Strohunterlagen unter den Dächern auf Gebäuden im IV. Verwaltungsbezirke 
soll künftighin nur noch bei solchen Dachreparaturen an mit Strohfiedern ein- 
gedeckten Gebäuden Gebrauch gemacht werden, welche weniger als die ganze 
Seite eines Daches umfassen. 
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