Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Ministerial-Bekanntmachungen.

/2)  I.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  24.  v.  M.  in

Nr.  53  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  von  1880  ist,  auf  Grund

der  Vorschriften  in  §  9  Nummer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen

für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875,  der  Betrag

der  für  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1881

dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brod  ohne  Brod

a)  für  die  volle  Tageskost  100  J.  85  4.
b)  „  „  Mittagskost  52  „  47.
c)  „  „Abendkost  29  „  24  .
d)  „  „  Morgenkost  19  „  14  "

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar,  am  3.  Jannar  1881.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Dr.  Schomburg.

(3)  II.  In  Verfolg  von  Anträgen  des  Großherzoglichen  Kirchenraths  wird
hierdurch  Folgendes  angeordnet:

1)  das  Amtsgericht,  bei  welchem  in  einer  Eheirrungssache  die  Anberaumung
eines  Sühnetermins  nach  §  571  der  Civilprozeßordnung  beantragt  wird,
hat  bei  Anberaumung  des  Termins  dem  Pfarrer  der  Parochie,  in
welcher  der  Ehemann  seinen  Wohnsitz  hat,  und,  wenn  die  Ehefran
einer  andern  Konfession  angehört  als  der  Ehemann,  zugleich  auch  dem
Pfarrer  der  Ehefrau  von  der  Eheirrung  und  dem  Termin  Kenntniß
zu  geben,  um  dem  Pfarrer  Gelegenheit  zu  bieten,  im  Wege  der  Seelsorge
  auf  die  gütliche  Beilegung  des  ehelichen  Zerwürfnisses  hinzuwirken;