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in einer der zu diesem Zwecke von der Staatsregierung zum Voraus bestimmten
Erziehungs= und Besserungs-Anstalten oder, in Ermangelung dieser Gelegen-
heit, durch Abkommen mit geeigneten Familien, Vereinen, Privat= oder öffent-
lichen Anstalten, nach näherer Bestimmung der deshalb zu erlassenden Ver-
waltungsvorschriften herbeizuführen, auch Anordnungen über die Beaufsichtigung
zu treffen und, soweit nöthig, ein angemessenes Unterkommen nach Beendigung
der Zwangserziehung zu vermitteln.
§ 7.
Die Unterbringung darf nicht in Anstalten erfolgen, welche zur Detention
der in § 362 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Personen oder zur Unter-
bringung von Kranken, Idioten, Landarmen und Gebrechlichen bestimmt sind.
88.
Das Recht der Zwangserziehung hört, abgesehen von der Aufhebung des
Unterbringungsbeschlusses im Falle des § 5, auf
1) mit dem vollendeten sechszehnten Lebensjahre des Zöglings,
2) mit dem Beschluß der Entlassung aus der Zwangserziehung.
Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem Vormundschafts-
gericht nach Gehör des Bezirks-Direktors zu beschließen, sobald die Erreichung
des Zwecks der Zwangserziehung anderweit sicher gestellt, oder dieser Zweck
erreicht ist. Ist dies zweifelhaft, so kann eine widerrufliche Entlassung ver-
fügt werden, welche das Recht zur Zwangserziehung nicht berührt.
Wird von den Eltern bezüglich Großeltern, dem Vormund oder Pfleger
die Entlassung aus der Zwangserziehung beantragt, weil der Zweck dieser
Erziehung anderweit sicher gestellt sei, so entscheidet über den Antrag das
Vormundschaftsgericht. Gegen den abweisenden Beschluß des Gerichts steht
dem Antragsteller, gegen den auf Entlassung lautenden dem Beczirks-Direktor
das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß innerhalb einer Woche
bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht werden und hat aufschiebende Wirkung.
Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten er-
neuert werden.
In außergewöhnlichen Fällen kann das Recht der Zwangserziehung nach
Gehör des Bezirks-Direktors durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts bis
zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre des Zöglings ausgedehnt werden, wenn.
eine solche Ausdehnung zur Erreichung des Zweckes der Zwangserziehung er-
forderlich erscheint.
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