22
J.
Die Landes-Kreditkasse ist ermächtigt, von jetzt ab und bis auf Unsere
weitere Bestimmung die Anlehen, deren sie bedarf, zu dem Zinsfuße von Vier
Prozent aufzunehmen.
Für die neu aufzunehmenden Anlehen sollen die zeitherigen Zinszahlungs-
termine: der jährige Zinstermin am 2. Januar und die halbjährigen Zins-
termine am 2. Januar und 1. Juli, bis auf Weiteres beibehalten werden.
Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist ferner ermächtigt,
wegen Aufforderung zur Umwandlung der früher ausgegebenen Schuldbriefe
der Landes-Kreditkasse in vierprozentige Schuldurkunden, bezüglich wegen Kün-
digung der ersteren das Geeignete zu veranlassen und die getroffenen Anord-
nungen durch den Vorstand der Landes-Kreditkasse zur öffentlichen Kenntniß
bringen zu lassen.
II.
Für die zur Ausleihung kommenden Kapitalien wird die Herabsetzung des
Zinsfußes auf Vier und zwei Fünftel Prozent bis auf Weiteres angeordnet.
Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, ist ermächtigt, darüber,
von welchem Zeitpunkte ab diese Herabsetzung eintreten und mit welchem die-
selbe auf früher verliehene Kapitalien erstreckt werden soll, das Erforderliche
durch den Vorstand der Landes-Kreditkasse seiner Zeit veröffentlichen zu lassen.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 19. Februar 1881.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.