Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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10. 
Die Kündigung der an die Landes-Kreditkasse verliehenen Kapitale von 
Seiten der Darleiher kann nicht nur bei der letzteren, sondern auch bei einem 
Rechnungsamte erfolgen. Es muß jedoch dabei der Schuldschein (ohne Zins- 
bogen) vorgelegt resp. durch das Rechnungsamt an die Landes-Kreditkasse ein- 
gesendet werden, damit auf demselben die geschehene Kündigung bemerkt werde. 
Dem Ermessen des Vorstandes der Landes-Kreditkasse ist überlassen, diesen 
Kündigungsvermerk durch das Rechnungsamt, wenn die Kündigung bei einem 
solchen geschieht, zu dem Schuldscheine bringen zu lassen. 
Die durch solche Kündigung veraulaßten Portoverläge sind vom Gläubiger 
zu erstatten. 
8 11. 
Der Zinsenlauf des gekündigten Kapitals endet an dem Tage, für welchen 
dasselbe zur Rückzahlung bestimmt ist (§ 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874), 
auch wenn die Erhebung des Kapitals erst später erfolgt. 
§* 12. 
Die Rückzahlung der an die Landes-Kreditkasse verliehenen Kapitale findet 
ohne Rücksicht auf die Geldsorten, in welchen das Darlehen eingezahlt worden 
ist, in den nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Sorten Statt und zwar in 
den Geschäftsräumen der Landes-Kreditkasse, oder nach Wunsch des Gläubigers 
gegen Vergütung der Portoverläge in den Geschäftsräumen eines Rechnungsamts. 
Auch vor Ablauf der Kündigungsfrist kann die Rückzahlung mit Zinsen 
bis zum Zahlungstage nach Wunsch des Gläubigers gegen eine mit demselben 
zu vereinbarende entsprechende Vergütung geschehen, wenn die Mittel der An- 
stalt solches gestatten. 
Bei der Rückzahlung sind die zu der Schuldverschreibung gehörigen, noch 
nicht mit angefallenen Zinsscheine (§ 20 des Gesetzes vom 17. November 
1869) und regelmäßig auch die zugehörige Zinsleiste an die Landes-Kreditkasse 
mit zurückzugeben. 
8 13. 
Die Darlehen aus der Landes-Kreditkasse werden ferner regelmäßig in 
folgenden Beträgen:
	        
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