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10.
Die Kündigung der an die Landes-Kreditkasse verliehenen Kapitale von
Seiten der Darleiher kann nicht nur bei der letzteren, sondern auch bei einem
Rechnungsamte erfolgen. Es muß jedoch dabei der Schuldschein (ohne Zins-
bogen) vorgelegt resp. durch das Rechnungsamt an die Landes-Kreditkasse ein-
gesendet werden, damit auf demselben die geschehene Kündigung bemerkt werde.
Dem Ermessen des Vorstandes der Landes-Kreditkasse ist überlassen, diesen
Kündigungsvermerk durch das Rechnungsamt, wenn die Kündigung bei einem
solchen geschieht, zu dem Schuldscheine bringen zu lassen.
Die durch solche Kündigung veraulaßten Portoverläge sind vom Gläubiger
zu erstatten.
8 11.
Der Zinsenlauf des gekündigten Kapitals endet an dem Tage, für welchen
dasselbe zur Rückzahlung bestimmt ist (§ 4 des Gesetzes vom 6. Mai 1874),
auch wenn die Erhebung des Kapitals erst später erfolgt.
§* 12.
Die Rückzahlung der an die Landes-Kreditkasse verliehenen Kapitale findet
ohne Rücksicht auf die Geldsorten, in welchen das Darlehen eingezahlt worden
ist, in den nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Sorten Statt und zwar in
den Geschäftsräumen der Landes-Kreditkasse, oder nach Wunsch des Gläubigers
gegen Vergütung der Portoverläge in den Geschäftsräumen eines Rechnungsamts.
Auch vor Ablauf der Kündigungsfrist kann die Rückzahlung mit Zinsen
bis zum Zahlungstage nach Wunsch des Gläubigers gegen eine mit demselben
zu vereinbarende entsprechende Vergütung geschehen, wenn die Mittel der An-
stalt solches gestatten.
Bei der Rückzahlung sind die zu der Schuldverschreibung gehörigen, noch
nicht mit angefallenen Zinsscheine (§ 20 des Gesetzes vom 17. November
1869) und regelmäßig auch die zugehörige Zinsleiste an die Landes-Kreditkasse
mit zurückzugeben.
8 13.
Die Darlehen aus der Landes-Kreditkasse werden ferner regelmäßig in
folgenden Beträgen: