Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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1. Verfahren und Behörden. 
§ 1. 
Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr= und Unterdrückungs- 
Maßregeln liegt dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und unter dessen 
Leitung den Bezirks-Direktoren und Orts-Polizeibehörden ob, kann aber auch, 
für den einzelnen Senchenfall oder für einzelne Distrikte von dem Staats- 
Ministerium besonderen Kommissarien übertragen werden, deren Wirkungskreis 
und Zuständigkeit öffentlich bekannt zu machen ist. 
Ueber die Kompetenz der gedachten Behörden und das Verhältniß unter 
denselben gelten, soweit nicht die in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften ein- 
schlagen, die sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
§2. 
Die in dem Reichsgesetz den Polizei-Behörden überwiesenen Obliegen- 
heiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anderes bestimmt, von den 
Orts-Polizeibehörden wahrgenommen. 
Der Bezirks-Direktor ist befugt, die Amtsverrichtungen der Orts-Polizei- 
behörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 
83. 
Von dem Bezirks-Direktor innerhalb seines Bezirks sind folgende Maß- 
regeln zu treffen: 
1) die Bestimmung anderer approbirter Thierärzte statt der angestellten im 
Falle der Behinderung der letztern oder aus sonstigen dringenden Gründen 
in Gemäßheit des § 2 des Reichsgesetzes; 
2) die Anordnung der Täödtung eines verdächtigen Thiers in dem Falle 
des § 13 des Reichsgesetzes; 
3) die Ausdehnung der für Vieh= und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten 
Beaufsichtigung auf die in § 17 des Reichsgesetzes bezeichneten Vieh- 
bestände, Thierschauen und Zusammenziehungen; 
4) die Tödtung verdächtiger Thiere in dem zweiten Falle des § 42 des 
Reichsgesetzes, 
wenn durch anderweite den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche 
nach Lage des Falls nicht erzielt werden kann,
	        
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