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ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht.
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be—
finden, sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen.
8 12.
Wenn die Kommission über die der Entschädigung zu Grunde zu legende
Werthssumme oder über den Werth der dem Besitzer verbleibenden Theile
eines getödteten Thieres (§ 59 Abs. 2 Ziffer 2 des Reichsgesetzes) nicht zur
Einstimmigkeit gelangt, zieht sie aus den einzelnen Werthschätzungen der Mit-
glieder das Mittel und die so gefundene Summe ist dann ebenso wie die ein-
stimmig gefundene, für beide Theile rechtsverbindlich.
Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den
Mitgliedern zu unterschreibende Urkunde aufzunehmen.
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§ 11 dieses Gesetzes) an
der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und von einer
neu zusammengesetzten Kommission von neuem zu sinden.
Diese Vernichtung und Wiederholung einer Schätzung kann nur binnen
einer Woche ausschließlicher Frist, vom Tage der Eröffnung der Schätzung an
die Betheiligten an gerechnet, von einem Betheiligten oder einem Kommissions-
Mitgliede oder von der Orts-Polizeibehörde bei dem Bezirks-Direktor beantragt
werden.
8 13.
Die Orts-Polizeibehörde hat zunächst in jedem ihr zur Anzeige kommenden
Falle unter Vernehmung der Betheiligten zu erörtern, ob einer derjenigen
Fälle vorliegt, in welchen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, eine
Entschädigung überhaupt nicht gewährt wird.
Liegen hierbei gleich von vorn herein die in § 61 Ziffer 1 oder 2,
§ 62 Ziffer 2 oder 3, oder § 63 Ziffer 3 des Reichsgesetzes bezeichneten
Fälle zweifellos vor, so bedarf es nur der Erbringung dessen in dem Bericht
der Orts-Polizeibehörde an den Bezirks-Direktor und es kann die Bildung
einer Kommission und die weitere Untersuchung des getödteten Thieres unter-
bleiben.
In allen anderen Fällen muß der Krankheitszustand des Thieres, rück-
sichtlich der Entschädigungsleistung, in folgender Weise endgültig festgestellt
werden.