Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Jedem Reserve-Fonds fließen, außer den Ueberschüssen der betreffenden 
Abgabe am Jahresschluß, die Zinserträge seiner Bestände zu. 
Sobald der Reservefonds für die Besitzer von Pferden, Eseln, Maul- 
thieren und Mauleseln die Höhe von 30000 „ erreicht hat, werden die 
ferneren Zinserträge des Fonds zur Bestreitung der laufenden Verwaltungs- 
kosten und der Entschädigungen verwendet und es soll nur insoweit, als diese 
Zinsen hierzu nicht genügen, ein entsprechender Theil der Abgabe erhoben werden. 
Dieselben Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf den Reserve- 
Fonds für die Rindviehbesitzer und die von den letzteren zu erhebenden Ab- 
gaben, sobald dieser Fonds die Höhe von 50 000 4K erreicht haben wird. 
Wenn in einem Jahre die einfache Abgabe bereits zwei Mal erhoben 
worden ist und dieß dennoch nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen der be- 
treffenden Verbandskasse ausreicht, so kann vom Staats-Ministerium mit Unserer 
Ermächtigung die Heranziehung des Kapitalstockes des betreffenden Reserve-Fonds 
in einem zu bestimmenden Betrage zur Aushülfe für Deckung des Bedürfnisses 
angeordnet werden. 
Der also verringerte Reserve-Fonds ist jedoch in den nächsten Jahren auf 
seine Normalhöhe wieder zu ergänzen. 
8 32. 
Der in 8 27 und 28 dieses Gesetzes angegebene Betrag der einfachen 
Abgabe kann, nach Maßgabe gewonnener Erfahrungen, von dem Staats-Mini— 
sterium mit Unserer Ermächtigung auch anders normirt werden. 
g 33. 
Die Ausschreibung der Abgabe-Erhebung erfolgt durch das Staats- 
Ministerium mittels Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung und im 
Regierungsblatt. 
8 34. 
Bei Vertheilung der Abgabe auf die Pflichtigen ist der an einem von 
dem Staats; Ministerium jedes Mal zu bestimmenden Tage im Monat März 
oder April vorhanden gewesene abgabepflichtige Viehbestand maßgebend. 
Dieser soll jährlich an dem bestimmten Tage in jeder Gemeinde verzeichnet 
werden. Veränderungen im Besitzstande, welche vor und nach diesem Tage bis 
zum nächsten Zähltage stattfinden, bleiben unberücksichtigt. 
Die aufgenommenen Verzeichnisse sind zu etwaiger Berichtigung 20 Tage 
lang in jeder Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort, Zeit und Zweck der Aus-
	        
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