Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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regeln  gemeinsam  aufzubringen.  Findet  eine  Einigung  zwischen  den  Gemeinden
nicht  statt,  so  hat  der  Bezirks-Direktor  die  Vertheilung  zu  bestimmen.

8  24.

Alle  in  den  §§  20,  21  und  22  dieses  Gesetzes  nicht  erwähnten,  durch
die  angeordneten  Schutzmaßregeln  veranlaßten  Kosten  fallen,  der  Polizeibehörde
gegenüber,  unbeschadet  etwaiger  privatrechtlicher  Regreßansprüche,  dem  Eigenthümer
  der  erkrankten  oder  der  Erkrankung  verdächtigen,  gefallenen  oder  getödteten
  Thiere  zur  Last,  außerdem  auch  demjenigen,  in  dessen  Gewahrsam
oder  Obhut  (Stall,  Gehöft,  Weide)  sich  die  Thiere  befinden,  dem  Begleiter
derselben  und,  soweit  die  Kosten  durch  Desinfektion  von  Ställen,  Standorten
oder  beweglichen  Gegenständen  oder  durch  Beseitigung  der  letzteren  veranlaßt
sind,  dem  Inhaber  derselben.

Die  Kosten  können  von  den  genannten  Verpflichteten  im  Wege  des  Verwaltungs-Zwangsverfahrens
  beigetrieben  werden.

Die  Gemeinden  haben  auch  diese  Kosten  im  Falle  des  Unvermögens  der
genannten  Verpflichteten  zu  tragen  und  erforderlichen  Falles  vorzuschießen.

8  25.

Zur  Feststellung  der  nach  88  20  bis  24  dieses  Gesetzes  aufgewendeten
Kosten  ist  der  Bezirks-Direktor  zuständig;  gegen  seine  Entscheidung  findet  nur
noch,  auf  Beschwerde  eines  dabei  Betheiligten,  binnen  vierzehntägiger  ausschließlicher
  Frist  vom  Tage  der  Eröffnung  an,  ein  bei  der  die  Entscheidung
bekannt  gebenden  Behörde  einzulegender  Rekurs  an  das  Staats-Ministerium,
statt,  letzteres  entscheidet  dann  endgültig.

IV.  Verbauds-Kassen  der  Viehbesitzer,  Bildung  derselben
und  Entschädigungsleistungen  daraus.
8  26.

Für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  wegen  Rotzkrankheit  oder  wegen
Verdachtes  derselben  getödteten  oder  nach  solcher  Anordnung  an  dieser  Seuche
gefallenen  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel,  wie  für  das  auf  polizeiliche
Anordnung  wegen  Lungenseuche  oder  wegen  Verdachtes  derselben  getödtete
oder  nach  solcher  Anordnung  an  dieser  Seuche  gefallene  Rindvieh  wird  —
wenn  nicht  ein,  die  Entschädigungsleistung  nach  dem  Reichsgesetz  oder  diesem