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legung sind durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur Kenntniß
der Betheiligten zu bringen.
Nur innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung des Ver—
zeichnisses bei dem Gemeindevorstande angebracht werden und dieser entscheidet
über dieselben.
Reklamationen gegen diese Entscheidung müssen binnen vierzehntägiger
ausschließlicher Frist, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei dem Gemeinde—
vorstande angebracht und an den Bezirks-Direktor gerichtet werden. Letzterer
entscheidet dann endgültig. Bis dahin bleibt das Verzeichniß des letzten
Jahres maßgebend für die Verrechnung des Viehbestandes der Reklamanten.
Nach erfolgter Auslegung, bezüglich nach Erledigung der Reklamationen
ist ein Duplikat des eventuell berichtigten Verzeichnisses mit der Bescheinigung
des Gemeindevorstandes hinsichtlich Einhaltung der vorstehenden Vorschriften,
an das Rechnungsamt des betreffenden Bezirks einzusenden.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter haben die von ihnen für ihre
Bezirke zusammengestellten Viehbestands-Verzeichnisse an das Staats-Ministerium
einzusenden.
§ 35.
Nach der Ausschreibung der Abgabe (§ 33 dieses Gesetzes) erfolgt die
Erhebung auf dem Grunde der nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellten
und eventuell in Folge gegründeter Reklamationen berichtigten Viehbestands-
Verzeichnisse durch die Ortssteuereinnehmer in gleicher Weise, in welcher die
Abgaben an den Staat erhoben werden; auch die Beitreibung von Rückständen
erfolgt nach den über die Beitreibung rückständiger Abgaben an den Staat
gültigen gesetzlichen Vorschriften.
Die von den Ortssteuereinnehmern eingehobenen Abgabebeträge sind je
an das Rechnungsamt des Bezirks innerhalb 4 Wochen nach erfolgter Aus-
schrift abzuliefern.
Die Rechnungsämter haben die eingegangenen Abgaben von den Orts-
steuereinnehmern anzunehmen, zu sammeln und baldmöglichst an diejenige
Kasse abzuliefern, welche mit Unserer Ermächtigung durch das Staats-Ministerium
mit der Verrechnung der Abgabe betrant werden wird.
Die Ortsstenereinnehmer erhalten für ihre Bemühung bei Erhebung der
Abgabe eine Kollekturgebühr von
2,5%%