Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

50

Jedem  Reserve-Fonds  fließen,  außer  den  Ueberschüssen  der  betreffenden
Abgabe  am  Jahresschluß,  die  Zinserträge  seiner  Bestände  zu.

Sobald  der  Reservefonds  für  die  Besitzer  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren
  und  Mauleseln  die  Höhe  von  30000  „  erreicht  hat,  werden  die
ferneren  Zinserträge  des  Fonds  zur  Bestreitung  der  laufenden  Verwaltungskosten
  und  der  Entschädigungen  verwendet  und  es  soll  nur  insoweit,  als  diese
Zinsen  hierzu  nicht  genügen,  ein  entsprechender  Theil  der  Abgabe  erhoben  werden.

Dieselben  Bestimmungen  finden  sinngemäße  Anwendung  auf  den  Reserve-Fonds
  für  die  Rindviehbesitzer  und  die  von  den  letzteren  zu  erhebenden  Abgaben,
  sobald  dieser  Fonds  die  Höhe  von  50  000  4K  erreicht  haben  wird.

Wenn  in  einem  Jahre  die  einfache  Abgabe  bereits  zwei  Mal  erhoben
worden  ist  und  dieß  dennoch  nicht  zur  Erfüllung  der  Verpflichtungen  der  betreffenden
  Verbandskasse  ausreicht,  so  kann  vom  Staats-Ministerium  mit  Unserer
Ermächtigung  die  Heranziehung  des  Kapitalstockes  des  betreffenden  Reserve-Fonds
in  einem  zu  bestimmenden  Betrage  zur  Aushülfe  für  Deckung  des  Bedürfnisses
angeordnet  werden.

Der  also  verringerte  Reserve-Fonds  ist  jedoch  in  den  nächsten  Jahren  auf
seine  Normalhöhe  wieder  zu  ergänzen.

8  32.

Der  in  8  27  und  28  dieses  Gesetzes  angegebene  Betrag  der  einfachen
Abgabe  kann,  nach  Maßgabe  gewonnener  Erfahrungen,  von  dem  Staats-Mini—
sterium  mit  Unserer  Ermächtigung  auch  anders  normirt  werden.

g  33.

Die  Ausschreibung  der  Abgabe-Erhebung  erfolgt  durch  das  Staats-Ministerium
  mittels  Bekanntmachung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  im
Regierungsblatt.

8  34.

Bei  Vertheilung  der  Abgabe  auf  die  Pflichtigen  ist  der  an  einem  von
dem  Staats;  Ministerium  jedes  Mal  zu  bestimmenden  Tage  im  Monat  März
oder  April  vorhanden  gewesene  abgabepflichtige  Viehbestand  maßgebend.

Dieser  soll  jährlich  an  dem  bestimmten  Tage  in  jeder  Gemeinde  verzeichnet
werden.  Veränderungen  im  Besitzstande,  welche  vor  und  nach  diesem  Tage  bis
zum  nächsten  Zähltage  stattfinden,  bleiben  unberücksichtigt.

Die  aufgenommenen  Verzeichnisse  sind  zu  etwaiger  Berichtigung  20  Tage
lang  in  jeder  Gemeinde  öffentlich  auszulegen.  Ort,  Zeit  und  Zweck  der  Aus-