Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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BRegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 24. Weimar. 7. Dezember 1882. 
Inhalt: Ministerial- (Velauntimachung, rAbönder#ng des § 7 der Instruktion vom 12. Dezember 1870 und des § 5 der 
Bestimmungen vom 29. Februar 1876 über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der literarischen 
und mufsikalischen, sowie der' instlersschen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine 
betressend, Seite 225. — Ministerial Belanntmachung, eine Ersatzwahl im IV. Wahlbezirke für die dritte 
ordentliche Landes- Synode betreffend, Seite 226. — Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung 
der bei der Gesammt-Universität zu Jena bestehenden Kommissionen für Prüfung der Aerzte und Zahn- 
ärzte, sowie für die Prüfung der Apotheler betreffend, Seite 226. — Ministerial- (#. Bekaummachung, das 
gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum betressend, Seite 227. Ministerial-Bekannt- 
machung, Wechsel in der Haupt-Agentur der Sächs. Viehversicherungsbank in Dresden betressend, Seite 231. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(102) 1. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. Oktober 1879 (Re- 
gierungs-Blatt Nr. 42, Seite 526) wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, 
daß der § 7 der über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der 
literarischen und musikalischen Sachverständigen-Vereine erlassenen In- 
struktion vom 12. Dezember 1870 (Bundes-Gesetzblatt für den Norddeutschen 
Bund Seite 621), sowie der § 5 der über die Zusammensetzung und den 
Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen 
Sachverständigen-Vereine erlassenen Bestimmungen vom 29. Februar 1876 
(Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 117) durch eine anderweite Vor- 
schrift ersetzt worden ist, welche durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers 
vom 25. Oktober 1882 im Central-Blatt für das Deutsche Reich, Jahrgang X. 
Nr. 43, Seite 417 zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist. 
Weimar, am 2. November 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1882 38
	        
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