Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

66 
§ 9. 
Wenn eine aus dem Großherzogthum in eine Königlich Sächsische Landes- 
anstalt eingelieferte Person wegen einer während ihrer Detention verübten straf- 
baren Handlung bei einem Königlich Sächsischen Gerichte zur Untersuchung zu 
ziehen ist, so werden, insoweit die zur Untersuchung gezogene Person wegen 
Verurtheilung in der Hauptsache oder sonst zur Abstattung von Untersuchungs- 
kosten für verbunden erachtet worden ist, diese Kosten einschließlich etwaiger 
Transportkosten, ingleichen die Kosten für eine etwaige Detention in Königlich 
Sächsischen Gerichtsgefängnissen oder Landesanstalten dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium und zwar die Detentionskosten nach dem in § 2 bestimmten 
Satze, die übrigen Kosten einschließlich der etwaigen Beerdigungskosten nach den 
im Königreiche Sachsen bestehenden desfallsigen Bestimmungen durch Vermittelung 
derjenigen Königlich Sächsischen Landesanstalt, in welche die betreffende 
Person aus dem Großherzogthum eingeliefert worden, in Berechnung gebracht. 
§ 10. 
Die Entlassung eines aus dem Großherzogthum Sachsen-Weimar auf 
Grund von § 362 des Strafgesetzbuchs in eine Königlich Sächsische Korrek- 
tions-Anstalt Eingelieferten vor Ablauf der zweijährigen Maximaldauer der 
Detention bedarf der Zustimmung derjenigen Landespolizeibehörde des Groß- 
herzogthums (Bezirks-Direktor), von welcher die Einlieferung angeordnet ist. 
Bei Letzterer ist daher von der betreffenden Königlich Sächsischen Landes- 
Anstaltsbehörde, sobald nach ihrem Dafürhalten die Entlassung eines Korrek- 
tionärs unbedenklich oder aus irgend welchem Grunde geboten erscheint, dieselbe 
gutachtlich zu beantragen. 
Dafern bei einem in die Erziehungs= und Besserungs-Anstalt zu Bräuns- 
dorf aus dem Großherzogthum aufgenommene Zöglinge die Anstalts-Direktion 
den Zeitpunkt der Entlassung aus dieser Anstalt für gekommen erachtet, hat 
sie Solches dem Großherzoglichen Staats-Ministerium gutachtlich anzuzeigen, 
welchem die weitere Entschließung überlassen bleibt. 
Dem Antrage der Königlich Sächsischen Anstaltsbehörde auf Entlassung 
eines Korrektionärs oder eines Anstalts-Zöglings- aus der betreffenden Anstalt 
wird Seitens der Behörden des Großherzogthums jeder Zeit dann entsprochen 
werden, wenn sich herausgestellt haben sollte, daß derselbe wegen seines körper-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.