Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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KRegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 6. Oktober 1883. 
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Aufbringung von Kosten des Grumstilckszu- 
sammenlegungs. und Ablösungsverfahrens, sowie; der Ablösungskapitalien durch Vermittelung der Ge- 
meinden betrefsend, vom 21. März 1883. 
Ministerial-Verordnung. 
(/77] Mit der in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
ertheilten Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs wird zur 
Ausführung des Gesetzes, die Aufbringung von Kosten des Grundstückszusammen- 
legungs= und Ablösungsverfahrens, sowie der Ablösungskapitalien durch Ver- 
mittelung der Gemeinden betreffend vom 21. März 1883 auf Grund des 8 12 
des gedachten Gesetzes hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Die Vereinnahmung der fälligen Rentenbeträge, der besonderen Abzahlungen 
auf die Schuldantheile und der in § 10 des Gesetzes vom 21. März d. J. 
bezeichneten Kosten hat zur Gemeindekasse zu erfolgen, aus welcher andererseits 
auch die Zahlung der Zinsen und Tilgungsraten für die aufgenommenen 
Kapitalien, der sonstigen Abschlagszahlungen auf dieselben und der erwachsenen 
Kosten zu geschehen hat. 
Ueber die betreffenden Einnahmen und Ausgaben ist jedoch eine besondere, 
alljährlich abzuschließende Rechnung nach Maßgabe des hierfür von dem Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriuim, Departement des Innern, festzusetzenden 
Formulars zu führen, welche der Prüfung und Justifikation durch die Gemeinde- 
behörden in Gemäßheit der für die Gemeinderechnungen bestehenden Lefeblichen 
1883
	        
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