Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Nummer 1. Weimar. 3. Januar 1883. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die neue Arzneitaxe Dro 1883 betreffend, Seite 1. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[1I) Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 30. Dezember 1881 — Regierungs-Blatt Seite 271 — 
die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch Folgendes ver- 
ordnet: 
J. 
Die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arzneitaxe für 1883 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor— 
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“, für die Apotheker des Großherzog— 
thums vom 1. Januar 1883 bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864, bezüglich im Gesetz vom 
2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen über die Taxe und deren An- 
wendung finden vom 1. Jannar 1883 ab nur auf die durch die neue unter 
Ziffer I bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, am 30. Dezember 1882. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef-: 
Dr. Schomburg. 
1883 1
	        
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