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1. von Dienstherren und Arbeitsgebern, ingleichen von den Vorständen juri—
stischer Personen, Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, Vereine
u. s. w. unter Zustellung einer Aufforderung nach dem beigedruckten
Formular F genaue und wahrheitsgetreue Auskunft über Gehalts-, Lohn- –.
und Dienstbezüge innerhalb längstens achttägiger Frist bei Vermeidung
einer Geldstrafe bis zu 50 Mark (§ 39 Abs. 2, § 83 Ziffer 1 und 2
des Gesetzes) zu erfordern;
2. diejenigen zur zweiten oder dritten Abtheilung einzuschätzenden Stener-
pflichtigen, in Betreff welcher ihm zur Herbeiführung richtiger Ein-
schätzungen Auskunftsertheilung von den Betheiligten selbst erforderlich
erscheint, unter Zustellung einer Aufforderung nach dem unter G beige- — —
druckten Formulare zu einer binnen achttägiger Frist einzureichenden
schriftlichen Erklärung in Betreff ihres einzuschätzenden Einkommens zu
veranlassen.
Bei spätern wiederholten Einschätzungen derselben Personen kann von der-
gleichen Aufforderungen in den Fällen abgesehen werden, in welchen zweifellos
eine Aenderung in deren Einkommenverhältnissen nicht eingetreten ist.
§ 40.
Von den Steuerpflichtigen ist zur Abgabe der von ihnen erforderten Er-
klärung das auf Formular G beigedruckte Erklärungs-Formular zu benutzen.
Steuerpflichtige, welche auf Grund des § 40 Abs. 1 des Gesetzes ihr
Einkommen ohne besondere an sie gerichtete Aufforderung schriftlich erklären
wollen, haben sich hierzu gleichfalls des auf dem Formulare C beigedruckten
Erklärungs-Formulars zu bedienen, welches ihnen auf Verlangen vom Gemeinde-
vorstande unentgeltlich verabfolgt werden wird.
§ 41.
Die Gemeindevorstände haben sich zeitig vor dem 1. Dezember bezüglich
15. Juni jeden Jahres mit den Schätzungs-Kommissionen — in zusammen-
gesetzten Einschätzungsbezirken mit den übrigen Steuerschätzern ihres Ortes
— darüber zu benehmen, an welche einzelne Steuerpflichtige die im § 39 unter
1. und 2. gedachten Aufforderungen zu richten sind.
Hierbei hat als Anhalt zu dienen, daß behufs Vornahme der erstmaligen
Einschätzungen nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. September 1883 die nach