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§ 39 Ziffer 1 dieser Verordnung zu erlassenden Aufforderungen an sämmtliche
Dienstherren, Arbeitgeber, Genossenschafts-Vorstände u. s. w. und die nach § 39
Ziffer 2 zu erlassenden Aufforderungen an alle zur zweiten und dritten Ab-
theilung gehörige Steuerpflichtige zu richten sind, deren Einkommenverhältnisse
nicht ohne Weiteres, wie z. B. bei kleinen Landwirthen, kleinen Gewerbe-
treibenden, Tagelöhnern u. s. w. völlig klar vorliegen und auch ohne Auskunft
von Seiten der Betheiligten richtig beurtheilt werden können.
8 42.
Stenerpflichtige, welche ein in das Handelsregister eingetragenes Handels-
geschäft oder handelsmäßiges Gewerbe betreiben und bei der Erklärung ihres
Einkommens auf eine nach den Vorschriften des allgemeinen deutschen Handels-
gesetzbuchs von ihnen aufgestellte Bilanz Bezug nehmen, sind nicht verpflichtet,
ihre zum Geschäftsbetriebe gehörenden Schuldzinsen und die bei der
Abschätzung ihres Geschäftseinkommens zu berücksichtigenden Abzugsposten nach
Maßgabe des auf dem Formulare □C beigedruckten Erklärungs-Formulars be-
sonders anzugeben, oder beim Rechnungsamte behufs deren Kürzung vom Ge-
sammteinkommen anzumelden, da solche nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs bereits bei Aufstellung der Bilanz in Rechnung zu stellen sind.
8 43.
Soweit stenerpflichtiges Einkommen nach dreijährigem Durchschnitte zu
bemessen ist, sind auch die der betreffenden Einkommenquelle entsprechenden
zulässigen Abzüge, ingleichen die Bewirthschaftungs= und Unterhaltungsaufwände
und die für den Geschäfts= und Gewerbebetrieb gemachten Aufwendungen nach
gleichem Jahresdurchschnitte sowohl bei der Einreichung der Erklärung anzu-
geben, als auch bei der Einschätzung zu veranschlagen, wogegen bei Bemessung
des Einkommens nach einem kürzern Zeitraume diese Abzüge und Aufwände
unter Zugrundlegung des gleichen kürzern Zeitabschnitts bei Aufstellung der
Erklärung anzugeben und bei der Einschätzung zu veranschlagen sind.
§ 44.
Auf den eingegangenen Gehalts-, Lohn= u. s. w. Nachweisungen (8 39
Ziffer 1) ingleichen auf den zu Folge ergangener Aufforderung (§ 39 Ziffer 2)
oder unanfgefordert (§ 40 Absatz 2) eingereichten Erklärungen ist der Tag des