Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

210 
§ 39 Ziffer 1 dieser Verordnung zu erlassenden Aufforderungen an sämmtliche 
Dienstherren, Arbeitgeber, Genossenschafts-Vorstände u. s. w. und die nach § 39 
Ziffer 2 zu erlassenden Aufforderungen an alle zur zweiten und dritten Ab- 
theilung gehörige Steuerpflichtige zu richten sind, deren Einkommenverhältnisse 
nicht ohne Weiteres, wie z. B. bei kleinen Landwirthen, kleinen Gewerbe- 
treibenden, Tagelöhnern u. s. w. völlig klar vorliegen und auch ohne Auskunft 
von Seiten der Betheiligten richtig beurtheilt werden können. 
8 42. 
Stenerpflichtige, welche ein in das Handelsregister eingetragenes Handels- 
geschäft oder handelsmäßiges Gewerbe betreiben und bei der Erklärung ihres 
Einkommens auf eine nach den Vorschriften des allgemeinen deutschen Handels- 
gesetzbuchs von ihnen aufgestellte Bilanz Bezug nehmen, sind nicht verpflichtet, 
ihre zum Geschäftsbetriebe gehörenden Schuldzinsen und die bei der 
Abschätzung ihres Geschäftseinkommens zu berücksichtigenden Abzugsposten nach 
Maßgabe des auf dem Formulare □C beigedruckten Erklärungs-Formulars be- 
sonders anzugeben, oder beim Rechnungsamte behufs deren Kürzung vom Ge- 
sammteinkommen anzumelden, da solche nach den Vorschriften des Handelsgesetz- 
buchs bereits bei Aufstellung der Bilanz in Rechnung zu stellen sind. 
8 43. 
Soweit stenerpflichtiges Einkommen nach dreijährigem Durchschnitte zu 
bemessen ist, sind auch die der betreffenden Einkommenquelle entsprechenden 
zulässigen Abzüge, ingleichen die Bewirthschaftungs= und Unterhaltungsaufwände 
und die für den Geschäfts= und Gewerbebetrieb gemachten Aufwendungen nach 
gleichem Jahresdurchschnitte sowohl bei der Einreichung der Erklärung anzu- 
geben, als auch bei der Einschätzung zu veranschlagen, wogegen bei Bemessung 
des Einkommens nach einem kürzern Zeitraume diese Abzüge und Aufwände 
unter Zugrundlegung des gleichen kürzern Zeitabschnitts bei Aufstellung der 
Erklärung anzugeben und bei der Einschätzung zu veranschlagen sind. 
§ 44. 
Auf den eingegangenen Gehalts-, Lohn= u. s. w. Nachweisungen (8 39 
Ziffer 1) ingleichen auf den zu Folge ergangener Aufforderung (§ 39 Ziffer 2) 
oder unanfgefordert (§ 40 Absatz 2) eingereichten Erklärungen ist der Tag des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.