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Eingangs und später bei Vornahme der Einschätzung die fortlanfende Nummer,
unter welcher der Steuerpflichtige zur Stenerrolle verzeichnet ist, zu bemerken
und sind diese Nachweisungen und Erklärungen sodann nach den angegebenen
beiden Kategorien (Lohn= 2c. Nachweisungen — § 39 Ziffer 1 — und Einkommen-
erklärungen — § 39 Ziffer 2 —) zu sondern, je mit fortlaufenden Nummern
zu versehen, gesondert zusammenzuheften und vom Gemeindevorstande bei Auf-
stellung der Schätzungsverzeichnisse ingleichen von den Schätzungs-Kommissionen
bei Vornahme der Einschätzungen gehörig zu bennutzen, nach Beendigung der
Schätzungsarbeiten aber zugleich mit den Steuerrollenentwürfen an das Rech-
nungsamt zur Bennutzung bei den von demselben vorzunehmenden Prüfungen
Kabzugeben.
§ 45.
Das nach § 38 des Gesetzes von dem Gemeindevorstande über sämmt-
liche steuerpflichtige Personen eines Gemeindebezirks aufzustellende Verzeichniß
ist der Schätzungs-Kommission spätestens bis zum 8. Januar jeden Jahres, das
Verzeichniß über die Zugänge für das zweite Halbjahr spätestens bis zum
8. Juli jeden Jahres einzuhändigen.
Die Rechnungsämter haben die Einhaltung dieser Fristen zu überwachen
und sich, wenn es ihnen nöthig erscheint, hierüber von den Gemeindevorständen
Anzeige erstatten zu lassen.
Gemeindevorstände, welche sich bei Aufstellung und Einhändigung dieser
Verzeichnisse an die Schätzungs-Kommissionen säumig zeigen, verfallen in eine
vom Rechnungsamte zu verhängende Ordnungsstrafe von 5 bis 20 Mark.
§ 46.
Zu den beim Jahresbeginne aufzustellenden Verzeichnissen, welche die
Grundlage für die Stenerrollen zu bilden haben, sind bestimmte, von den Ge-
meindevorständen zeitig bei den Rechnungsämtern einzuholende Formulare (siehe
Beilage I.) zu verwenden.
Sind mehrere Orte zu einem Einschätzungsbezirke vereinigt, so wird das
Verzeichniß der Steuerpflichtigen für jeden Ort von dem Gemeindevorstande
desselben gesondert aufgestellt.
Die Spalten 1, 2, 4 bis 11 dieses Verzeichnisses sind von den Gemeinde-
vorständen, die Spalte 12 zum Theil von den Gemeindevorständen, zum Theil
von den Schätzungs-Kommissionen, die Spalten 14 und 15 von den Schätzungs-
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