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Das von Uns erlassene provisorische Gesetz vom 8. Februar 1882
(Regierungs-Blatt von 1882 Seite 9), einen Nachtrag zu dem Gesetze vom
16. Oktober 1878 betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke und die
Hutablösung in den Fluren Kranichfeld und Stedten Weimarischen und
Meiningenschen Antheils nach der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Gesetz-
gebung enthaltend, bleibt fortan als definitives Gesetz in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 4. März 1883.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Verordnung des Kirchenraths.
[I13) Um Auleitung zu geben, in welchen Fällen nach der Bestimmung
des § 10 des Kirchengesetzes vom 5. Jannar 1879, die kirchlichen Ehe-
verkündigungen und Trauungen betreffend, wegen wichtiger Bedenken gegen
die Gewährung der kirchlichen Eheverkündigung und Trauung unsere Ent-
scheidung eingeholt werden soll, verordnen wir, dem Antrage der Landessynode
entsprechend, auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wie folgt:
81.
Bereits durch unsere Verordnung vom 9. August 1876 (Sammlung der
kirchlichen Gesetze 2c., Seite 319) ist ausgesprochen, daß kein evangelischer
Geistlicher eine Trauung vollziehen darf, wenn nicht wenigstens ein Theil des
zu trauenden Paares der evangelischen Kirche angehört. In zweifelhaften
Fällen ist nach der Vorschrift unter Ziffer 4 der gedachten Verordnung zu
verfahren.