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[111| VII. In Gemäßheit des § 15 des neurevidirten Gesetzes über die
allgemeine Einkommenstener vom 10. September 1883 werden alle Diejenigen,
welche
1)
2)
3)
Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder oder Pensionen aus
Reichs-, Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Kassen, namentlich aus
den Kassen der Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den
Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Spar-
kassen,
Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle,
Zinsen und Gewinnantheile (Dividenden) von Kapitalien aller Art,
ingleichen Leibrenten zu beziehen und dieses Einkommen nach § 4 des
vorgedachten Gesetzes vom 10. September 1883 in Verbindung mit dem
revidirten Gesetze über die Steuer-Verfassung des Großherzogthums vom
18. März 1869 und dem Nachtrage hierzu vom 28. Februar 1872 im
Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, daran erinnert, diese
Anmeldung bis zum
15. Januar 1884
unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (88§ 18 bis 27 des
Gesetzes vom 10. September 1883) und überall nach Anleitung der der Aus-
führungs-Verordnung vom 13. Oktober 1883 beigefügten Muster A. B. bei
den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (88 6, 18,
23 des Gesetzes vom 10. September 1883) einzureichen.
Hierbei wird zugleich auf Folgendes aufmerksam gemacht:
J.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten
selbst oder deren Vertretern (8 17 des neurevidirten Gesetzes über die
Einkommensteuer vom 10. September 1883) zur Verstenerung anzu-
melden (zu fatiren) sind:
1.
Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Staatskasse:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder,
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