Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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II. 
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohn- 
sitzes und des Aufenthaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht steuer- 
pflichtig: 
1) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension aus 
der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs; 
2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht 
zum deutschen Reiche gehörigen Staates; 
3) das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Ge- 
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums 
dinglich ruhen. 
III. 
Hinsichtlich des nach Ziffer I. von den Bezugsberechtigten selbst 
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens 
wird weiter Folgendes hervorgehoben: 
1. Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden anmeldungspflich- 
tigen Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst verpflichtet. 
Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§ 17 des neurevidirten Gesetzes 
vom 10. September 1883): 
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, 
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch- 
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des 
Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche 
den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
b) bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund- 
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unter- 
liegt, möge es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem 
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde 
unter Pflegschaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kurator; 
) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs- 
masse oder einer anderen erwerbsfähigen Vermögensmasse ist, der 
Verwalter der Konkurs= oder Vermögensmasse; 
d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden 
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Gesell-
	        
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