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II.
Dagegen sind ohne Unterschied der Bezugsberechtigten und des Wohn-
sitzes und des Aufenthaltsortes überhaupt im Großherzogthume nicht steuer-
pflichtig:
1) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension aus
der Staatskasse eines anderen Landes des deutschen Reichs;
2) Wartegeld und Pension aus der Kasse eines fremden, d. h. nicht
zum deutschen Reiche gehörigen Staates;
3) das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Ge-
fällen, welche auf Grundbesitz außerhalb des Großherzogthums
dinglich ruhen.
III.
Hinsichtlich des nach Ziffer I. von den Bezugsberechtigten selbst
zur Versteuerung anzumeldenden (zu fatirenden) Einkommens
wird weiter Folgendes hervorgehoben:
1. Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung eines jeden anmeldungspflich-
tigen Einkommens ist in der Regel der Bezugsberechtigte selbst verpflichtet.
Außerdem haben für dieselbe einzustehen (§ 17 des neurevidirten Gesetzes
vom 10. September 1883):
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen,
welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauch-
berechtigte, demnach z. B. der Ehemann, welcher den Abwurf des
Vermögens seiner Ehefrau bezieht, der Vater oder die Mutter, welche
den Abwurf des Vermögens ihrer Kinder beziehen;
b) bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund-
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unter-
liegt, möge es einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde
unter Pflegschaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kurator;
) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-
masse oder einer anderen erwerbsfähigen Vermögensmasse ist, der
Verwalter der Konkurs= oder Vermögensmasse;
d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Gesell-