Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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5.  Hinsichtlich  der  Pflicht  zur  Anmeldung  von  Kapitalrenten  und  Gewinnantheilen
  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Kapitale  im  Großherzogthume
  oder  außerhalb  desselben,  auf  Hypothek  oder  Handschrift,  oder
auch  ganz  unverbrieft,  bei  Privaten  oder  in  Staats-Papieren,  in  Loosen
zu  Lotterieanleihen  u.  s.  w.,  auf  längere  oder  auf  kürzere  Zeit  angelegt
sind,  und  ob  der  verzinsliche  Ausstand  auf  einem  Darlehen  oder  auf
einem  andern  Rechtsgeschäfte  bernht.

Es  sind  demnach  auch  z.  B.  die  Zinsrenten  von  verzinslichen  Kaufgeldern,
  Ablösungs-Kapitalen,  Kantionen,  die  Zinsen  und  Gewinnantheile
  von  Aktien,  an  Kommanditgesellschaften,  von  Loosen  zu
Lotterieauleihen  labgesehen  von  den  Ausnahmen  unter  l.,  9.)  anzumelden.
Diejenigen,  welche  bei  den  Sparkassen  des  Inlandes,  ingleichen  bei
inländischen  in  das  Genossenschafts-Register  eingetragenen
Spar=  und  Vorschuß-Vereinen  einen  Kapital-Betrag  von  zusammen
  noch  nicht  vollen  Drei  Hundert  Mark  Reichsmünze  angelegt
haben,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Zinsen  hiervon  zur  Verstenerung  anzumelden.


6.  Es  wird  besonders  hervorgehoben  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß
Renten  von  verzinslichen  Kapitalien  und  Gewinnantheile  von  Aktien
ihrem  vollen  Betrage  nach  zur  Versteuerung  anzumelden  sind  und  daß
es  künftig  nicht  mehr  gestattet  ist,  höhere  als  fünfprozentige  Zinsrenten
und  Gewinnantheile  nur  mit  fünf  Prozent  vom  Nennwerthe  der  Kapitale
anzumelden  (§  24  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

Bei  Aktien  und  andern  Kapital-Anlagen,  welche  keinen  gewissen  gleichmäßigen
  Abwurf  gewähren,  ist  der  im  letztverflossenen  Jahre  bezogene
Abwurf  zu  Grunde  zu  legen.  Bei  Loosen  zu  Lotterieanleihen  ist  der  planmäßige
  Zinsfuß,  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  die  Zinsen  erst  bei  der  Ausloosung
  des  Kapitals  mit  diesem  gezahlt  werden,  dagegen  auch  ohne  Rücksicht
  auf  einen  möglichen  Gewinn  zur  Anmeldung  zu  verzeichnen.  Es
genügt  jedoch,  wenn  statt  des  planmäßigen  Zinsfußes  ein  solcher  mit  vier
Prozent  eingestellt  wird  (§  26  des  Gesetzes  vom  10.  September  1883).

7.  Wenn  eine  neue  Anmeldung  an  Stelle  der  früheren  treten  und  letztere
  außer  Geltung  setzen  soll,  ist  dieses  auf  der  neuen  Anmeldung  ausdrücklich
  und  deutlich  zu  bemerken,  da  außerdem  die  frühere  Anmeldung

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