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5. Hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung von Kapitalrenten und Gewinnantheilen
macht es keinen Unterschied, ob die Kapitale im Großherzogthume
oder außerhalb desselben, auf Hypothek oder Handschrift, oder
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, in Loosen
zu Lotterieanleihen u. s. w., auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt
sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf
einem andern Rechtsgeschäfte bernht.
Es sind demnach auch z. B. die Zinsrenten von verzinslichen Kaufgeldern,
Ablösungs-Kapitalen, Kantionen, die Zinsen und Gewinnantheile
von Aktien, an Kommanditgesellschaften, von Loosen zu
Lotterieauleihen labgesehen von den Ausnahmen unter l., 9.) anzumelden.
Diejenigen, welche bei den Sparkassen des Inlandes, ingleichen bei
inländischen in das Genossenschafts-Register eingetragenen
Spar= und Vorschuß-Vereinen einen Kapital-Betrag von zusammen
noch nicht vollen Drei Hundert Mark Reichsmünze angelegt
haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen hiervon zur Verstenerung anzumelden.
6. Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien
ihrem vollen Betrage nach zur Versteuerung anzumelden sind und daß
es künftig nicht mehr gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten
und Gewinnantheile nur mit fünf Prozent vom Nennwerthe der Kapitale
anzumelden (§ 24 des Gesetzes vom 10. September 1883).
Bei Aktien und andern Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen gleichmäßigen
Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre bezogene
Abwurf zu Grunde zu legen. Bei Loosen zu Lotterieanleihen ist der planmäßige
Zinsfuß, ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen erst bei der Ausloosung
des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen auch ohne Rücksicht
auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu verzeichnen. Es
genügt jedoch, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes ein solcher mit vier
Prozent eingestellt wird (§ 26 des Gesetzes vom 10. September 1883).
7. Wenn eine neue Anmeldung an Stelle der früheren treten und letztere
außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Anmeldung ausdrücklich
und deutlich zu bemerken, da außerdem die frühere Anmeldung
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