Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  151

für  die  linke  obere  Ecke  der  Vorderseite  zutreffen,  ist  der  Stempelabdruck  an  dieser  Stelle
anzubringen.
§  11.

(1)  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Anmelders  können  die  Wertpapiere  durch  die
Reichsdruckerei  abgestempelt  werden.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (8§  3)  zu  stellen.
Die  Steuerstelle  zieht  den  Abgabebetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung  deckenden
Borschuß  von  dem  Anmelder  ein  und  ersucht  unter  Beifügung  einer  nach  §  4  mit  Ouittung
über  Abgabe  und  Vorschuß  versehenen  Ausfertigung  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei  um
Abstempelung  der  Wertpapiere.  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der  Wertpapiere
an  die  Reichsdruckerei  zu  sorgen  und  empfängt  sie  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin=  und
Rücksendung  erfolgen  auf  seine  Gefahr  und  Kosten.

(2)  Der  Steuerstelle  erteilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung
  in  ÜUbereinstimmung  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung
  von  dem  Betrage  der  Kosten  der  Abstempelung.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese
Bescheinigung  zu  den  Belegen,  rechnet  mit  dem  Antragsteller  über  den  Vorschuß  unter  Rückzahlung
  des  etwaigen  Überschusses  ab  und  gibt  ihm  eine  mit  Quittung  (8  4)  versehene
Ausfertigung  der  Anmeldung  zurück.

(3)  Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Quittung,  daß  der  Vorschuß  die
Kosten  nicht  deckt,  so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der
abgestempelten  Wertpapiere  zwecks  unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrags  zu
benachrichtigen.

§  12.

(1)  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Wertpapiere
  sind  die  Interimsscheine  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  zur  Abstempelung  vorzulegen.
  Diese  erfolgt  nach  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Abstempelung  der  vollgezahlten  Wertpapiere
  und  mit  dem  gleichen  Stempel  (§  10)  bei  dem  Quittungsvermerk  über  die  jeweilige
Einzahlung;  dabei  ist  zugleich  der  Ort,  bei  inländischen  Wertpapieren  auch  die  Zeit  der
Abgabenerhebung  mittels  eines  Stempels  ersichtlich  zu  machen.

(2)  Der  wiederholten  Vorlegung  und  Abstempelung  der  Interimsscheine  bedarf  es  nicht,
wenn  bei  Vorlegung  der  Interimsscheine  die  volle  tarifmäßige  Abgabe  für  die  vollgezahlten
Stücke  im  voraus  entrichtet  worden  ist.  In  Fällen  derartiger  Vorauszahlungen  der  Steuer
sind  die  Interimsscheine  über  dem  Reichsstempelabdrucke  mit  folgendem  Vermerke  zu  versehen:

Vollzahlung  ist  vorausbesteuert.
den  ten  19

(Amtsbezeichnung,  Unterschrift  und  Amtsstempelabdruck  der  abstempelnden  Steuerstelle.)