Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Wcimar = Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 30. März 1883. 
Jnhalt: Nachtrag zu dem Ausführungsgesese vom 23. März 1881 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über 
wehr und Unterdrückung von Viehseuchen, Seite 27. — Ministerial- DBekanntmachung, die Erhebung 
de e Elenpezakgeben Wurssend Seite 28. — Ministerial. Bekanntmachung, die Erstattung der bei 
den Konsulaten durch die Erledigung von Ersuchen der „Smsiizbehörden nach Maßgabe des Gesetzes vom 
1. Juli 1872 entstandenen Kosten betreffend, Seite 29. 
  
1271 Nachtrag zu dem Ausführungsgesetze vom 23. März 1881 zu dem Reichsgesetze vom 
23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen; vom 21. März 1883. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen nachträglich zu dem Ausführungsgesetze vom 23. März 1881 zu 
dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Wenn bei Erkrankung eines Stückes Rindvieh unter Verdacht der Lungen- 
seuche den im § 9 des Reichsgesetzes gegebenen Vorschriften genügt, namentlich 
also die Anzeige bei der Polizeibehörde sofort nach dem Hervortreten ver- 
dächtiger Erscheinungen erstattet worden ist, das betreffende Thier aber ver- 
endet, bevor noch eine polizeiliche Anordnung auf Tödtung (§ 57 des Reichs- 
gesetzes) ergangen ist, und wenn die nachfolgende, in Gemäßheit der Bestim- 
mungen in § 13 und flg. des Ausführungsgesetzes vorgenommene Zergliederung 
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