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9. Im § 20, Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend, ist im
Absatz lI zwischen dem 2. und 3. Satz folgender neue Satz einzuschalten:
Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Postauf-
trägen postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post
bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.
19. Zwischen § 20 und 21 tritt folgender neue § 20 a. hinzu:
8 20a.
1 Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeit-
schriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen
§ 13) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen Zahlung
der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu ent-
richtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden
Rechnung beigefügt werden.
II Die Aufschrift der Sendungen hat lediglich zu lauten: „Postauftrag zur Bücher-
postsendung Nr.. . (Geschäftsnummer) naa . ... (Name der Postanstalt, in deren
Bezirk der Empfänger wohnt)e.
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage müssen der Sendung
ein gehörig ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen (8§ 19),
sowie ein ausgefülltes Postanweisungsformular (§ 16) so fest beigebunden sein, daß unterwegs
sich kein Theil von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformular müssen neben der
Ueberschrift „Postauftrag“ die Worte #zur Bücherpostsendung zugesetzt und dahinter die Ge-
schäftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei
diesen Postaufträgen nicht zulässig.
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder der
Vermerk „Ohne Frists oder solgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: »Die
Anlagen dieses Postaustrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages
empfangen 4
III Ueber Bücherpostsendungen mit Postanftrag wird ein Einlieferungsschein nicht
ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr
(5 15) ausdrücklich verlangt hat.
IV Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsen-
dungen und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung
von Geldbeträgen (8 19).
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender
kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung einge-
schrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag
den Vermerk „Ohne Friste trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird.
In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postaustrags ent-
weder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben