Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

51 
III Die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe des 0h) “ 
Stempels an das Publikum abgelassen. 
VII Die Verwendung der aus gestempelten Vriefumschlägen, Postanweisungsformularen, 
Postkarten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen 
ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen 
(Freimarken, gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten und Streif- 
bänder) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. 
Berlin, 12. März 1883. · 
rs Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan. 
(361 III. Die große Anzahl der Verurtheilungen wegen vorsätzlichen Falscheides, 
welche in neuerer Zeit stattgefunden haben, und sonstige Wahrnehmungen geben 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium Anlaß, die durch seine Bekanntmachung 
vom 4. Januar 1881 (Regierungs-Blatt Seite 3 und 4) unter Nr. 3 ge- 
troffene Anordnung, wonach 
in den Fällen, in denen gerichtliche Eide zu leisten sind, welche nach 
den Umständen des Falls das Bedenken erregen, daß der Schwur- 
pflichtige den Eid mit gutem Gewissen abzuleisten nicht vermögen 
werde, das Gericht dem Pfarrer des Schwurpflichtigen, bezüglich, wenn 
derselbe Mosaischer Religion ist, dem Landrabbiner zeitig vor dem 
Schwörungstermine von dem abzuleistenden Eide geeignete Kenntniß zu 
geben hat, um dadurch den Geistlichen zu behufiger seelsorgerischer Er- 
mahnung und Einwirkung zu veranlassen, 
in Erinnerung zu bringen und der Beachtung der Gerichtsbehörden in den 
geeigneten Fällen auf das Dringendste zu empfehlen. 
Weimar, den 31. März 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
I37) IV. Auf dem Grunde des § 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. März 1877 
(Regierungs-Blatt Seite 21), sowie des § 110 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 
ih E* 
weisungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.