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strichs vom oberen Rande über die im ersten Absatz des § 2 bezeichneten
Grenzen hinaus steht dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement
des Innern, zu.
3.
Die Befolgung der in dem Reichsgesetz enthaltenen Vorschriften ist durch
die Polizeibehörden zu kontroliren.
Bei den zu diesem Zwecke in den Schanklokalen von Zeit zu Zeit vor—
zunehmenden Visitationen sind von den daselbst vorhandenen Schankgefäßen
beliebige Stücke herauszugreifen und mittelst der nach § 4 des Gesetzes von
den Gast= und Schankwirthen bereit zu haltenden gehörig gestempelten Flüssig-
keitsmaße der Prüfung zu unterziehen.
Eine Mitwirkung der Aichungsbehörden als solcher bei diesen Visitationen
ist ausgeschlossen.
Weimar, den 25. April 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(Nr. 1142.) Gesetz, betressend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße. Vom 20. Juli 1881.
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs-
tags, was folgt:
81.
Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen 2c.), welche zur Verabreichung von Wein, Obst-
wein, Most oder Bier in Gast= und Schankwirthschaften dienen, müssen mit einem bei der
Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich
(Füllstrich) und in der Nähe des Strichs mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaaß
versehen sein. Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder
ein halbes Liter beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder Aetzung
äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer Maaßgröße
entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts durch