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b) ein während des Betriebs mit Wasser gefüllter Aschenkasten, welcher
so anzubringen ist, daß die Asche des Brennmaterials unmittelbar ins
Wasser fällt;
c) ein mit Wasser gefüllter Kasten, in welchen die glühenden Schlacken
aus dem Heizloch geschüttet werden;
d) eine am Ausgange des Schornsteins anzubringende Kappe (Haube, Korb)
von starkem Eisendraht.
§ 19.
Sofern sich in nächster Nähe der Betriebsstätte nicht natürliche Wasser-
behälter befinden, müssen während des Betriebs in unmittelbarer Nähe der
Lokomobile mit Wasser gefüllte Behälter aufgestellt werden, deren Inhalt min-
destens demjenigen des Kessels gleich ist und welchen auch das Speisewasser
für den Kessel entnommen werden kann.
§ 20.
Lokomobilen dürfen nicht mit sogenannter klarer Kohle (Kohlengrus) geheizt
werden und müssen von Wärtern bedient sein, welche die zur Sicherheit des
Betriebes erforderlichen Vorrichtungen kennen und anzuwenden verstehen.
§ 21.
Zur Nachtzeit, sowie bei starkem Winde ist der Betrieb beweglicher Dampf-
kessel einzustellen.
Ausnahmen in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse unterliegen der
Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
§ 22.
Sobald der Betrieb der Lokomobile aufhört oder unterbrochen wird, ist
das Feuer alsbald zu löschen. Es genügt nicht, daß in der letzten Zeit des
Betriebes die Feuerung nicht mehr unterhalten wurde. Das Herausziehen des
Feuers ist verboten.
8 23.
Nur nach vollständiger Löschung des Feuers darf eine Lokomobile von
der Betriebsstätte abgefahren und an ihren Aufbewahrungsort gebracht werden.
Ist dieser nicht feuersicher und nicht frei von leicht brennbaren Gegenständen,
so muß die Lokomobile bis nach vollständig eingetretener Abkühlung unter ge—
höriger Bewachung an der Betriebsstätte verbleiben.
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