Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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8 24. 
Der Besitzer oder der mit Leitung des Betriebes beauftragte Vertreter 
desselben darf die Lokomobile während der Dauer des Betriebes nicht verlassen 
und ist dafür verantwortlich, daß während der Arbeitspausen und nach Be— 
endigung des Betriebes bis zum vollständigen Erlöschen des Feuers eine sorg— 
fältige Bewachung durch eine zuverlässige Person stattfindet. 
§ 25. 
Wird eine Lokomobile wiederholt oder länger als 48 Stunden hindurch 
auf derselben Betriebsstätte in Betrieb gehalten, so hat die Ortspolizeibehörde 
Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, etwaige Beschwerden der Nach- 
barn wegen Belästigungen durch Rauch, Ruß u. s. w. zu beseitigen. 
8 26. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung beim Betriebe 
a) von beweglichen Dampfkesseln zur Beförderung von Lasten auf öffent— 
lichen Straßen, 
b) von Lokomotiven für Bauzwecke auf provisorischen Geleisen. 
II. Schlußrevision der Dampfkesselanlagen vor der Jubetriebsetzung. 
(5§ 27 und 28.) 
§ 27. 
Erforderniß der Schlußrevision. Inbetriebsetzungsattest. 
Bevor ein Dampfkessel in Betrieb genommen wird, ist derselbe einer 
polizeilichen Schlußrevision zu unterwerfen. 
Dieselbe hat sich auf die vorschriftsmäßige Konstruktion des Dampfkessels 
und die gehörige Ausführung der sonstigen nach dem Genehmigungsdekret (84) 
für die Anlage maßgebenden allgemeinen oder besonderen Bestimmungen zu 
richten. 
Eine Schlußrevision hat auch bei beweglichen Dampfkesseln Statt zu 
finden für den Fall, daß die in § 13 angegebenen Voraussetzungen nicht vor- 
handen sind. 
Die Schlußrevision der gesammten Kesselanlage ist von dem Besitzer bei 
dem Bezirksdirektor zu beantragen und hat spätestens zehn Tage nach Empfang 
der Anzeige, daß die Dampfkesselaulage zur Schlußrevision fertig und bereit 
gestellt sei, zu erfolgen.
	        
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