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8 24.
Der Besitzer oder der mit Leitung des Betriebes beauftragte Vertreter
desselben darf die Lokomobile während der Dauer des Betriebes nicht verlassen
und ist dafür verantwortlich, daß während der Arbeitspausen und nach Be—
endigung des Betriebes bis zum vollständigen Erlöschen des Feuers eine sorg—
fältige Bewachung durch eine zuverlässige Person stattfindet.
§ 25.
Wird eine Lokomobile wiederholt oder länger als 48 Stunden hindurch
auf derselben Betriebsstätte in Betrieb gehalten, so hat die Ortspolizeibehörde
Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, etwaige Beschwerden der Nach-
barn wegen Belästigungen durch Rauch, Ruß u. s. w. zu beseitigen.
8 26.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung beim Betriebe
a) von beweglichen Dampfkesseln zur Beförderung von Lasten auf öffent—
lichen Straßen,
b) von Lokomotiven für Bauzwecke auf provisorischen Geleisen.
II. Schlußrevision der Dampfkesselanlagen vor der Jubetriebsetzung.
(5§ 27 und 28.)
§ 27.
Erforderniß der Schlußrevision. Inbetriebsetzungsattest.
Bevor ein Dampfkessel in Betrieb genommen wird, ist derselbe einer
polizeilichen Schlußrevision zu unterwerfen.
Dieselbe hat sich auf die vorschriftsmäßige Konstruktion des Dampfkessels
und die gehörige Ausführung der sonstigen nach dem Genehmigungsdekret (84)
für die Anlage maßgebenden allgemeinen oder besonderen Bestimmungen zu
richten.
Eine Schlußrevision hat auch bei beweglichen Dampfkesseln Statt zu
finden für den Fall, daß die in § 13 angegebenen Voraussetzungen nicht vor-
handen sind.
Die Schlußrevision der gesammten Kesselanlage ist von dem Besitzer bei
dem Bezirksdirektor zu beantragen und hat spätestens zehn Tage nach Empfang
der Anzeige, daß die Dampfkesselaulage zur Schlußrevision fertig und bereit
gestellt sei, zu erfolgen.