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Die Bedingungen, unter welchen dies geschieht, unterliegen bis auf
Weiteres für jeden Verein besonderer Festsetzung.
Ausnahmsweise kann auch anderen Dampfkesselbesitzern, welche für eine
regelmäßige Ueberwachung ihrer Dampfkessel entsprechende Einrichtungen getroffen
haben, gleiche Vergünstigung zu Theil werden.
Die vorgedachten Vereine haben dem Bezirksdirektor ein Verzeichniß der
dem Vereine angehörenden Kesselbesitzer unter Angabe der Anzahl der von
denselben in dem Verwaltungsbezirke im Betrieb befindlichen Kessel, sowie
eine Uebersicht der im Laufe des Jahres ausgeführten Untersuchungen, welche
deren Art und Ergebniß ersehen läßt, am Jahresschluß einzureichen. Sie
haben ferner von jeder Aufnahme eines Kessels in den Verband und von jedem
Ausscheiden aus demselben dem Bezirksdirektor unverzüglich Nachricht zu geben.
§ 31.
Revisioustermine.
Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere und eine
innere. Jene findet in der Regel alle zwei Jahre, diese in der Regel alle
sechs Jahre statt und ist dann mit jener zu verbinden. Bei beweglichen
Dampfkesseln sind beide Prüfungen in Zwischenräumen von zwei zu zwei Jahren
vorzunehmen.
Dem pflichtmäßigen Ermessen des technischen Beamten bleibt es über-
lassen, in einzelnen Fällen nach Maßgabe der Gefährlichkeit und sonstiger
Beschaffenheit der Anlage und der von ihm über den Grad der Sorgfalt der
Behandlung gemachten Beobachtungen eine häufigere Wiederholung der Prü-
fungen bei dem Bezirksdirektor zu beantragen.
8 32.
Aenßere Revision.
Die äußere Revision besteht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen
Betriebsweise des Kessels; eine Unterbrechung des Betriebes darf dabei nur
verlangt werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Dasein
anders nicht festgestellt werden kann, sich ergeben haben.
Die Revision ist vornehmlich zu richten:
auf die Vorrichtungen zum regelmäßigen Speisen des Kessels; auf die
Ausführung und den Zustand der Mittel, den Normal-Wasserstand in
dem Kessel zu allen Zeiten mit Sicherheit beurtheilen zu können; auf
die Vorrichtungen, welche gestatten, den etwaigen Niederschlag an den