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Regulaktiv,
betreffend
die Kassation dlterer Akten der Gerichte und der
staatsanwaltschaftlichen Behörden.
81.
Die Vorschriften dieses Regulativs über Kassation älterer Akten beziehen
sich nur auf die Akten der ausschließlich Großherzoglich Sächsischen Gerichte
und staatsanwaltschaftlichen Behörden. Wegen der Akten der mit anderen
Staaten gemeinschaftlichen Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden bleibt
besondere Anordnung vorbehalten.
8 2.
Die in Anlage A aufgeführten Akten dürfen vorbehältlich der Be—
stimmung des § 4 im Wege des in den § 5 und ff. vorgeschriebenen Ver-
fahrens und nach den für die einzelnen Gattungen daselbst gesetzten Fristen
und gegebenen näheren Bestimmungen kassirt werden.
Soweit in Anlage A nicht etwas Anderes bestimmt ist, fangen die
Fristen in Ansehung der Akten mit deren Weglegung, in Ansehung der nach
dem 1. Oktober 1879 eingeführten Aktenregister und Listen mit dem Zeit-
punkt zu laufen an, zu welchem alle in denselben verzeichneten Angelegenheiten
erledigt sind.
Akten, welche unter keine der in Anlage A aufgeführten
Gattungen fallen, sind von der Kassation ausgenommen.
83.
Die Kassation der kassationsreif gewordenen Akten findet so oft statt,
als dies nach dem Ermessen des Vorstandes der Behörde mit Rücksicht auf
das Raumbedürfniß in dem betreffenden Archive nothwendig erscheint.
84.
Diejenigen Akten, welche nach den in Anlage A gegebenen Vorschriften
zwar an sich kassationsfähig sein würden, aber ein besonderes juristisches,
psychologisches, statistisches, literarisches, geschichtliches oder kulturgeschichtliches
Interesse (und zwar allgemeingeschichtliches oder ein solches für die Geschichte
der Entwickelung einzelner Zweige der Staatsverwaltung, für die Chronik
einzelner Gemeinden oder Familien) haben, sind von der Kassation auszu-
nehmen.
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