Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Regulaktiv, 
betreffend 
die Kassation dlterer Akten der Gerichte und der 
staatsanwaltschaftlichen Behörden. 
81. 
Die Vorschriften dieses Regulativs über Kassation älterer Akten beziehen 
sich nur auf die Akten der ausschließlich Großherzoglich Sächsischen Gerichte 
und staatsanwaltschaftlichen Behörden. Wegen der Akten der mit anderen 
Staaten gemeinschaftlichen Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden bleibt 
besondere Anordnung vorbehalten. 
8 2. 
Die in Anlage A aufgeführten Akten dürfen vorbehältlich der Be— 
stimmung des § 4 im Wege des in den § 5 und ff. vorgeschriebenen Ver- 
fahrens und nach den für die einzelnen Gattungen daselbst gesetzten Fristen 
und gegebenen näheren Bestimmungen kassirt werden. 
Soweit in Anlage A nicht etwas Anderes bestimmt ist, fangen die 
Fristen in Ansehung der Akten mit deren Weglegung, in Ansehung der nach 
dem 1. Oktober 1879 eingeführten Aktenregister und Listen mit dem Zeit- 
punkt zu laufen an, zu welchem alle in denselben verzeichneten Angelegenheiten 
erledigt sind. 
Akten, welche unter keine der in Anlage A aufgeführten 
Gattungen fallen, sind von der Kassation ausgenommen. 
83. 
Die Kassation der kassationsreif gewordenen Akten findet so oft statt, 
als dies nach dem Ermessen des Vorstandes der Behörde mit Rücksicht auf 
das Raumbedürfniß in dem betreffenden Archive nothwendig erscheint. 
84. 
Diejenigen Akten, welche nach den in Anlage A gegebenen Vorschriften 
zwar an sich kassationsfähig sein würden, aber ein besonderes juristisches, 
psychologisches, statistisches, literarisches, geschichtliches oder kulturgeschichtliches 
Interesse (und zwar allgemeingeschichtliches oder ein solches für die Geschichte 
der Entwickelung einzelner Zweige der Staatsverwaltung, für die Chronik 
einzelner Gemeinden oder Familien) haben, sind von der Kassation auszu- 
nehmen. 
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