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8 8.
Vor dem Verkaufe sind von den zu verkaufenden Akten die Deckel und
Rücken loszulösen, die Akten selbst sind auseinander zu nehmen und die ein—
zelnen Hefte in verschiedene Bündel zu bringen.
§ 9.
Der Uebereinkunft einzelner gleichstehender Behörden oder der Verfügung
übergeordneter Behörden bleibt vorbehalten, eine Vereinigung und Gesammt-
verwerthung der von mehreren Behörden zu kassirenden Akten herbeizuführen,
falls hierdurch ein höherer Erlös zu erwarten steht.
8 10.
Die Aufnahme eines besonderen Verzeichnisses der kassirten Akten ist
nicht erforderlich, jedoch ist in den vorhandenen Repertorien das Jahr der
erfolgten Kassation zu vermerken.
§ 11.
Die für die verkauften Akten erlösten Beträge sind unter Abzug der für
Transport, Verpackung 2c. erwachsenen Kosten an das zuständige Rechnungsamt
abzuführen, soweit nicht von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium in
anderer Weise darüber verfügt wird.
Anlage A.
Es dürfen kassirt werden:
) Akten der Amtsgerichte
(bezüglich der vormaligen Einzelgerichteh.
I. Generalien.
1. Akten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, soweit
diese Akten reine Personalakten sind und lediglich über Anstellung und Be-
soldung des Beamten Auskunft geben, zehn Jahre nach dem Tode des be-
treffenden Beamten; falls über das Leben oder den Tod des betreffenden
Beamten keine zuverlässige Nachricht vorhanden ist, zwanzig Jahre nach
erfolgtem Ausscheiden aus dem Staatsdienste. Sofern diese Akten auch
Nachrichten enthalten über Dienstführung, Würdigkeit oder Unwürdigkeit des
Beamten, nach fünfzig Jahren vom Tode des Beamten bezüglich von
dessen Ausscheiden aus dem Staatsdienste ab.