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b) Entmündigungssachen,
J) Aufgebotsverfahren, insbesondere auch Todeserklärung Abwesender,
welchen Falls sie von der Kassation auszunehmen sind.
Akten, betreffend Verhandlungen behufs Sicherung des Beweises, sofern
sie in einem anhängigen oder später anhängig gewordenen Rechtsstreite benutzt
worden sind, werden bezüglich der Kassation ebenso behandelt, wie die Akten
über diesen Rechtsstreit, anderen Falls sind sie von der Kassation ausgenommen.
3. Die Aktenregister, soweit unten nicht kürzere Fristen bestimmt sind.
Ausgenommen sind die Register für Ehe= und Entmündigungssachen, welche
nicht zu kassiren sind.
Nach zehn Jahren:
4. Civilprozeßakten in der Beschwerdeinstanz, sowie die Beschwerderegister
in Civilsachen.
Nach fünf Jahren:
5. Akten, betreffend bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in der Berufungs-
instanz nach den vor dem 1. Oktober 1879 gültigen Prozeßgesetzen.
6. Akten, betreffend einzelne besondere Aufträge und Regquisitionen, sowie
deren Erledigung aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879.
7. Die vorstehend nicht genannten und lediglich zur Kontrole des Ge-
schäftsganges dienenden Listen und sonstigen Schriften, namentlich auch die
Kalender, Tagebücher und Eingangsregister.
IV. Untersuchungs= und Strassachen:
1. Akten, betreffend Handhabung der Strafgesetze und Strafprozeßordnung
im Allgemeinen, Einfluß auf die Polizei, Verhältnisse zu derselben, soweit sich
diese Akten auf das vor Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs geltende Straf-
recht und die bis zum 1. Oktober 1879 geltenden Strafprozeßvorschriften be-
ziehen, alsbald.
2. Akten, betreffend Aufbewahrung der corpora delicti, zu Untersuchungen
aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879 gehörig, alsbald.
3. Akten, betreffend Requisitionen sowie einzelne besondere Aufträge und
deren Erledigung aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879, nach fünf Jahren
von Erledigung der betreffenden Requisitionen und Aufträge ab.
4. Akten, betreffend Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in
erster Instanz nach den Strafprozeßvorschriften aus der Zeit vor dem 1. Ok-
tober 1879.