Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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o) Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des angemeldeten 
Verlustes in der Weimarischen Zeitung, sowie in der Fuldaer Zeitung. Derselbe be- 
stimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten ist, binnen 
welcher Diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuch rechtlichen Anspruch zu haben 
glauben, bei dem Sparkassevorstande sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, 
wenn sich außer dem Anzeiger dieser Aufforderung Niemand melden würde, alsdann das 
fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängenden Rechte für vernichtet geachtet, 
der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt werden soll, welcher 
die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. Für die Kosten 
der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der Anzeiger einzustehen. 
d) Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer Art an das 
vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der Gerichtsbehörde zu 
erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Betrag des streitigen Spar- 
kassebuchs innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen die Zahlung zu leisten sei. 
e)-Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um Ansprüche 
an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu be- 
merken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ein von 
diesen zu unterschreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten 
Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben 
anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, so- 
weit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Disposition 
des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach der Bestimmung unter b dieses Paragraphen 
ausgefertigte Zeugniß wieder zurückzugeben hat. 
§ 13. 
Dem Verwaltungsausschuß der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen mit 
einer dreimonatlichen Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten 
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch oder mittelst öffentlicher Bekannt- 
machung in der Weimarischen Zeitung und in der Fuldaer Zeitung. 
Jede in letzterer Weise durch die Zeitung bewirkte Kündigung muß die Angabe des 
Namens, auf welchen das Conto steht, der Band und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuchs, in 
und auf welchem die Einlage eingetragen ist, die auf dem Einlagebuch bemerkten Buchstaben und 
Nummern, sowie die Angabe des nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrags an 
Kapital und Zinsen enthalten. 
Diese Bekanntmachung ist zwei Mal je nach Ablauf eines Monats zu wiederholen. Die 
Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird, vom Tage 
dieser Einschreibung an, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird, vom Tage 
der Ausgabe des die Kündigung enthaltenden Blattes an. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage nebst 
Zinsen auf.
	        
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