Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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die unter b, c, d und c genannten Werthpapiere jedoch nur in der Beschränkung, daß 
sie an einer der drei Börsen zu Berlin, Frankfurt a M. oder Leipzig notirt sein 
müssen. 
4. gegen Hinterlegung von inländischen (weimarischen) Sparkassebüchern über eine, das 
Darlehen um wenigstens 7/10 Übersteigende Summe. 
Für den Fall, daß die disponirten Gelder auf die vorstehend unter 1 bis 4 er- 
wähnte Art nicht untergebracht werden können, sind dieselben in Werthpapieren der 
in § 15 Ziffer 3 der Statuten bezeichneten Art verzinslich anzulegen. 
§ 16. 
Bei der Ausleihung der Sparkassengelder auf Hypotheken kann auf Verlangen des Dar- 
leihenden dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Ueberschuß des fortlaufenden, 
vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½ Prozent oder eine Verviel- 
fältigung hiervon betragen muß. 
" § 17. 
Wird ein gekündigtes Darlehen gegen Hinterlegung von Werthpapieren nach Ablauf der 
Kündigungsfrist (okr. § 20) nicht zurückgezahlt und bleibt deshalbige schriftliche Aufforderung des 
Rechnungsführers innerhalb achttägiger Frist unbeachtet, so hat die Sparkasse das Recht, die hinter- 
legten Papiere sofort gutthunlichst auf Kosten des Erborgers zu veräußern und aus dem Erlös ihre 
Forderung zu decken. Der etwaige Ueberschuß wird an den Schuldner ausgezahlt. Etwaigen Ver- 
lust hat derselbe zu ersetzen, sowie auch die Kosten des Verkaufs zu tragen. 
§ 18. 
Die von den Erborgern bei dem Geldempfang auszustellenden handschriftlichen Urkunden 
sind nach bestimmtem Formular, worin namentlich die Befugniß der Sparkasse hinsichtlich des Ver- 
kaufs der hinterlegten Werthpapiere besonders zu wahren ist, auszufertigen. Zu den von den Er- 
borgern auszustellenden Urkunden über Schuldkapitalien, gleichviel ob auf Handschein oder gegen 
Hypothek, ist je ein Schema von einem von dem Gemeinderath zu ernennenden juristisch gebildeten 
Aktor zu entwerfen. Nach diesen Schemas sind die Schuldurkunden auszustellen und hat darüber 
in jedem einzelnen Falle der Verwaltungsausschuß zu wachen. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem genannten Aktor oder einem sonst juristisch 
gebildeten Mitglied des Verwaltungsausschusses vorgelegt worden ist. 
8 19. 
Werden Darlehen auf Handscheine auf kürzere Zeit als drei Monate entnommen, so sind 
gleichwohl die Zinsen für drei Monate zu entrichten. Die hinterlegten Werthpapiere werden nebst 
den handschriftlichen Urkunden gleich den übrigen der Sparkasse gehörigen Werthe ordnungsmäßig 
aufbewahrt. 
8 20. 
Die Sparkasse ist berechtigt die Darlehen ohne Angabe des Grundes zu jeder Zeit nach 
vorhergegangener vierteljähriger Kündigung, einzuziehen. Bei drohendem Verluste ist sie an Kündi— 
gung nicht gebunden.
	        
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