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die unter b, c, d und c genannten Werthpapiere jedoch nur in der Beschränkung, daß
sie an einer der drei Börsen zu Berlin, Frankfurt a M. oder Leipzig notirt sein
müssen.
4. gegen Hinterlegung von inländischen (weimarischen) Sparkassebüchern über eine, das
Darlehen um wenigstens 7/10 Übersteigende Summe.
Für den Fall, daß die disponirten Gelder auf die vorstehend unter 1 bis 4 er-
wähnte Art nicht untergebracht werden können, sind dieselben in Werthpapieren der
in § 15 Ziffer 3 der Statuten bezeichneten Art verzinslich anzulegen.
§ 16.
Bei der Ausleihung der Sparkassengelder auf Hypotheken kann auf Verlangen des Dar-
leihenden dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Ueberschuß des fortlaufenden,
vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½ Prozent oder eine Verviel-
fältigung hiervon betragen muß.
" § 17.
Wird ein gekündigtes Darlehen gegen Hinterlegung von Werthpapieren nach Ablauf der
Kündigungsfrist (okr. § 20) nicht zurückgezahlt und bleibt deshalbige schriftliche Aufforderung des
Rechnungsführers innerhalb achttägiger Frist unbeachtet, so hat die Sparkasse das Recht, die hinter-
legten Papiere sofort gutthunlichst auf Kosten des Erborgers zu veräußern und aus dem Erlös ihre
Forderung zu decken. Der etwaige Ueberschuß wird an den Schuldner ausgezahlt. Etwaigen Ver-
lust hat derselbe zu ersetzen, sowie auch die Kosten des Verkaufs zu tragen.
§ 18.
Die von den Erborgern bei dem Geldempfang auszustellenden handschriftlichen Urkunden
sind nach bestimmtem Formular, worin namentlich die Befugniß der Sparkasse hinsichtlich des Ver-
kaufs der hinterlegten Werthpapiere besonders zu wahren ist, auszufertigen. Zu den von den Er-
borgern auszustellenden Urkunden über Schuldkapitalien, gleichviel ob auf Handschein oder gegen
Hypothek, ist je ein Schema von einem von dem Gemeinderath zu ernennenden juristisch gebildeten
Aktor zu entwerfen. Nach diesen Schemas sind die Schuldurkunden auszustellen und hat darüber
in jedem einzelnen Falle der Verwaltungsausschuß zu wachen.
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem genannten Aktor oder einem sonst juristisch
gebildeten Mitglied des Verwaltungsausschusses vorgelegt worden ist.
8 19.
Werden Darlehen auf Handscheine auf kürzere Zeit als drei Monate entnommen, so sind
gleichwohl die Zinsen für drei Monate zu entrichten. Die hinterlegten Werthpapiere werden nebst
den handschriftlichen Urkunden gleich den übrigen der Sparkasse gehörigen Werthe ordnungsmäßig
aufbewahrt.
8 20.
Die Sparkasse ist berechtigt die Darlehen ohne Angabe des Grundes zu jeder Zeit nach
vorhergegangener vierteljähriger Kündigung, einzuziehen. Bei drohendem Verluste ist sie an Kündi—
gung nicht gebunden.