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2. Für Baukostenanschläge: für jede Seite zu durchschnitt—
lich wenigstens 20 Zeilen, je nach der Anzahl der
darin vorkommenden Rechnungsposten ... .50Pf.bislMark.
3. Für die Leitung und Beaufsichtigung einer ganzen Bau-
ausführung, je nachdem die Gebäude in ländlicher
Ausstattung (mit Einschluß der einfachen Schul-
gebäude in Marktflecken und Dörfern), in bürger-
licher, in herrschaftlicher oder monumentaler Aus-
stattung ausgeführt werdeen 0,s6 bis 2% des
Kostenanschlags.
4. Für die Prüfung und Feststellung sämmtlicher Bau-
rechnungen einer ganzen Bauausführung 0,2 bis 0,5 %
des Baukostenan-
schlags, höchstens
aber 50 Mark.
5. Für einzelne unter 1 bis 4 nicht mit begriffene
Arbeiten in oder außer dem Hause, z. B. besondere
Gutachten, Erläuterungen zu den Bauplänen, Bau-
vertragsentwürfe, Arbeitsbeschreibungen, Würderungen,
Besichtigungen, Abnahmen, Prüfung einzelner Bau-
kostenrechnungen, Dampfkesselprüfungen, Sicherpfahl-
setzungen, Vermessungen —z50 Pf. bis 10 Mark.
Neben den unter 1 bis 5 bestimmten Gebührensätzen findet eine be-
sondere Vergütung für Reinschriften wie für Papier (namentlich auch Zeichen-
papier), nicht statt.
Eine Erhöhung dieser Gebührensätze kann ausnahmsweise in den Fällen
eintreten, in welchen eine solche durch die ungewöhnliche Umfänglichkeit oder
Schwierigkeit der Arbeit gerechtfertigt ist.
Bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnortes oder Stations-
ortes des Baubeamten sind außer den vorstehenden Gebühren (unter 1—5)
die gesetzlichen Transportkosten und an Diäten, soweit nicht dem Baubeamten
nach seiner amtlichen Stellung gesetzlich höhere Sätze zukommen, 6 Mark für
den Tag und 3 Mark für die Nacht zu vergüten.
(851 II. Auf dem Grunde und in Ausführung des § 109 des Reichsgesetzes
vom 6. Juli d. J., die Unfallversicherung betreffend, bestimmt das unterzeichnete
Staats-Ministerium Folgendes: