83.
Die Eintheilung der Besichtigungs-Bezirke, die Feststellung der den Feuer—
stättebesichtigern im Einzelnen obliegenden Verpflichtungen, sowie die sonst er-
forderlichen Anordnungen erfolgen durch Unser Staats-Ministerium.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 28. Dezember 1883.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
[2) Gesetz, die Haltung der Zuchtstiere betreffend; vom 31. Dezember 1883.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hiermit hinsichtlich der Haltung der Zuchtstiere unter Zustimmung
des getreuen Landtags, wie folgt:
I. Kör-Verbände.
§ 1.
Die Besitzer der zur Zucht gehaltenen Kühe und befruchtungsfähigen
Kalbinnen innerhalb eines Gemeindebezirks können sich zu einem Kör-Ver-
bande zusammenschließen. Zweck des Kör-Verbandes ist die Fürsorge dafür,
daß innerhalb des Bezirks desselben jeder Zeit tüchtige und geeignete Zucht-
stiere in ausreichender Anzahl zum Bedecken der vorhandenen Kühe und Kal-
binnen zur Verfügung stehen und, insoweit das in dieser Beziehung bestehende
Bedürfniß nicht auf anderem Wege, insbesondere durch Beschaffung der Zucht-
stiere Seitens einzelner Mitglieder des Verbandes, Befriedigung findet, die