Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

178 
Eine Ausnahme machen nur diejenigen Personen, welche von einem 
Armenverband vorläufig oder auftragsweise unterstützt, im Laufe des Jahres 
1885 aber in die unmittelbare Unterstützung ihres eigenen Armenverbandes 
übergeführt worden sind. Diese Personen sind nur von diesem letzteren Ver— 
bande, aber unter Anrechnung aller in dem bezeichneten Jahre (auch auswärts) 
ihnen gewährten Unterstützungen, zu zählen, von dem früher unterstützenden 
Ortsarmenverbande dagegen wegzulassen. 
Der Landarmenverband zählt nur diejenigen Personen, an welche oder 
an deren Vertreter er die Unterstützung unmittelbar, d. h. ohne Vermittelung 
eines Ortsarmenverbandes, verabfolgt hat. 
Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß Anslassungen und Doppel- 
zählungen von Unterstützten vermieden werden. 
§ 4. 
Geschlossene und offene Armenpflege (Frage 5 der Zählkarte). 
Als in geschlossener Armenpflege unterstützt gelten diejenigen Personen, 
welche in einem Anstaltsgebäude, d. h. einem Armen-, Versorgungs-, Siechen-, 
Armenarbeits= oder Armenkorrektionshaus, einer Erziehungs= oder Besserungs- 
anstalt, einem Waisenhaus, einer Taubstummen= oder Blindenanstalt, Pflege- 
oder Heilanstalt für Irre und Epileptische, Kranken= oder Entbindungsanstalt 
u. s. w., dagegen als in offener Armenpflege unterstützt diejenigen, welche in 
ihrer eigenen oder in einer fremden Wohnung unterstützt werden. Als An- 
staltsunterstützung ist auch die Unterbringung in einem Gemeinde= oder Orts- 
armenhause anzusehen, wenn den Unterstützten auch nur Wohnung gewährt 
werde (vergl. jedoch wegen Gemeindebediensteter 2c. oben § 2 letzter Absatz). 
Kommt bei einer Person oder Familie Unterstützung in einer Anstalt 
und in der Wohnung in Frage, so ist nur eine von beiden zu berück- 
sichtigen, und zwar ist, wenn in Frage kommt: 
1. dauernde Versorgung in einer Anstalt und dauernde oder vorübergehende 
Unterstützung in der Wohnung: nur die Versorgung in der Anstalt; 
2. vorübergehende Unterbringung in einer Anstalt und vorübergehende 
Unterstützung in der Wohnung: ebenfalls nur die Versorgung in der 
Anstalt; 
3. vorübergehende Unterbringung in einer Anstalt und dauernde Unter- 
stützung in der Wohnung: nur die Unterstützung in der Wohnung zu 
berücksichtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.