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Eine Ausnahme machen nur diejenigen Personen, welche von einem
Armenverband vorläufig oder auftragsweise unterstützt, im Laufe des Jahres
1885 aber in die unmittelbare Unterstützung ihres eigenen Armenverbandes
übergeführt worden sind. Diese Personen sind nur von diesem letzteren Ver—
bande, aber unter Anrechnung aller in dem bezeichneten Jahre (auch auswärts)
ihnen gewährten Unterstützungen, zu zählen, von dem früher unterstützenden
Ortsarmenverbande dagegen wegzulassen.
Der Landarmenverband zählt nur diejenigen Personen, an welche oder
an deren Vertreter er die Unterstützung unmittelbar, d. h. ohne Vermittelung
eines Ortsarmenverbandes, verabfolgt hat.
Es ist sorgfältig darauf zu achten, daß Anslassungen und Doppel-
zählungen von Unterstützten vermieden werden.
§ 4.
Geschlossene und offene Armenpflege (Frage 5 der Zählkarte).
Als in geschlossener Armenpflege unterstützt gelten diejenigen Personen,
welche in einem Anstaltsgebäude, d. h. einem Armen-, Versorgungs-, Siechen-,
Armenarbeits= oder Armenkorrektionshaus, einer Erziehungs= oder Besserungs-
anstalt, einem Waisenhaus, einer Taubstummen= oder Blindenanstalt, Pflege-
oder Heilanstalt für Irre und Epileptische, Kranken= oder Entbindungsanstalt
u. s. w., dagegen als in offener Armenpflege unterstützt diejenigen, welche in
ihrer eigenen oder in einer fremden Wohnung unterstützt werden. Als An-
staltsunterstützung ist auch die Unterbringung in einem Gemeinde= oder Orts-
armenhause anzusehen, wenn den Unterstützten auch nur Wohnung gewährt
werde (vergl. jedoch wegen Gemeindebediensteter 2c. oben § 2 letzter Absatz).
Kommt bei einer Person oder Familie Unterstützung in einer Anstalt
und in der Wohnung in Frage, so ist nur eine von beiden zu berück-
sichtigen, und zwar ist, wenn in Frage kommt:
1. dauernde Versorgung in einer Anstalt und dauernde oder vorübergehende
Unterstützung in der Wohnung: nur die Versorgung in der Anstalt;
2. vorübergehende Unterbringung in einer Anstalt und vorübergehende
Unterstützung in der Wohnung: ebenfalls nur die Versorgung in der
Anstalt;
3. vorübergehende Unterbringung in einer Anstalt und dauernde Unter-
stützung in der Wohnung: nur die Unterstützung in der Wohnung zu
berücksichtigen.