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Ist eine Familie oder einzelne Person während der Abwesenheit des
Ernährers (in Folge von Haft, Gefängniß, Militärdienst, Auswanderung cc.)
der Armenpflege auheimgefallen, so ist nicht der abwesende Ernährer, sondern
sein Vertreter in der Familie bezw. die einzelne Person als selbstunterstützt
zu betrachten.
c) In Zweifelfällen ist die Frage, wer als selbstunterstützt und welche
Personen als mitunterstützt in Ansatz zu bringen seien, falls die Unterstützung
schon vor dem 1. Januar 1885 gewährt wurde, nach dem Verhältniß am
1. Januar 1885, falls die Unterstützung aber erst nach dem 1. Januar 1885
gewährt wurde, nach dem Verhältniß zur Zeit der Unterstützung event. der
ersten Unterstützung zu beurtheilen.
86.
Ursachen der Unterstützungsbedürftigkeit (Frage 6 der Zählkarte).
Es ist darauf zu achten, daß die Unterstützten nach der ursprüng—
lichen, wirklichen Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit eingetragen werden.
Wenn z. B. Jemand in Folge einer Krankheit arbeitslos und deshalb unter—
stützungsbedürftig geworden ist, so ist die „Krankheit“, nicht aber die Arbeits—
losigkeit als Ursache anzusehen. Wenn eine Frau ihre zahlreichen Kinder in
Folge des Todes ihres Mannes nicht zu ernähren vermag, so ist der „Tod
des Ernährers“, nicht aber große Kinderzahl anzusetzen. Bei Wittwen und
Waisen ist genau nachzuforschen, ob die Unterstützungsbedürftigkeit nicht etwa
von dem Tode des Ernährers durch Unfall herrührt; ebenso ist bei körper-
lichen oder geistigen Gebrechen oder bei Krankheit nachzuforschen, ob nicht Un-
fall die Ursache davon ist, und bejahenden Falls Tod bezw. Verletzung „durch
Unfall“ als Ursache anzuschreiben. Besonders ist auch darauf zu achten, daß
unter „andere bestimmte Ursachen“ (Frage 6 lit. m der Zählkarte) nicht Fälle
verzeichuet werden, bei welchen Armuth, Mangel an Subsistenzmitteln und dergl.
als Ursachen angegeben sind. Solche Angaben sind nicht zulässig; vielmehr würde
die Ursache der Armuth, des Mangels an Subsistenzmitteln nachzuweisen sein.
C. Zur Ausfüllung der „Nachweisung“ (B8).
87.
Ausgaben zu Zwecken der Armenpflege (zu Nr. I der Nachweisung).
Als solche sind alle diejenigen Aufwendungen nachzuweisen, welche der
Armenverband zur Erfüllung der Zwecke der Armenpflege gemacht hat.