Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Rechnungsführung, Steuereinziehung und dergleichen Einrichtungen, welche die 
zur Erreichung der Zwecke der Armenpflege erforderlichen Mittel beschaffen 
oder sicherstellen sollen. 
810. 
Abrundung der Geldbeträge. 
Sämmtliche Geldbeträge sind in der „Nachweisung“ in vollen Mark nach— 
zuweisen. Die hierzu erforderlichen Abrundungen dürfen jedoch nicht bei den 
Einzelposten, aus welchen die nachzuweisenden Beträge sich zusammensetzen, 
sondern erst bei den zusammenaddirten Beträgen selbst vorgenommen werden. 
Bei der Abrundung ist für Beträge von 50 Pfennig bis unter 1 Mark eine 
volle Mark zu setzen, während Beträge von weniger als 50 Pfennig fortzu— 
lassen sind. 
Formular A. 
307
	        
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