Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Begierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 23. Weimar 15. November 1884. 
  
Juhalt: Höchste Verordnung, die Vollstreckung der auf Grund des Disziplinar-Strafreglements für die Feuer- 
wehren ausgesprochenen Geldbußen betreffend, Seite 189. — Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammen- 
setzung der bei der Gesammt-Universität zu Jena bestehenden Kommissionen für Prüfung der Aerzte und 
Zahnärzte betreffend, Seite 190. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Land- 
wirthschaftlichen Feuerversicherungs= Genossenschaft zu Dresden betreffend, Seite 191. — Ministerial-Be- 
kanntmachung, die Ergänzung der Mitglieder des gewerblichen und künstlerischen Sachverständigen-Vereins 
betreffend, Seite 192. — Ministertal-Bekanntmachung, Formulare zu den nach den Gesetzen über die 
Krankenversicherung der Arbeiter und über die eingeschriebenen Hülfskassen aufzustellenden Uebersichten und 
Rechnungsabschlüsse betreffend, Seite 193. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Nachwahl eines 
Landtagsabgeordneten Seitens derjenigen Staatsangehörigen des IV. Verwaltungsbezirks, welche aus 
anderen Quellen als dem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von mindestens dreitansend Mark ver- 
steuern, Seite 203. — Reichs-Gesetzblatt Seite 203. — Berichtigung Seite 204. 
101 Höchste Verordnung, die Vollstreckung der auf Grund des Disziplinar-Strafreglements 
für die Feuerwehren ausgesprochenen Geldbuten betreffend; vom 31. Oktober 1884. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 20c. 
verordnen auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1879 über die Voll- 
streckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden — 
Reg.-Blatt S. 245 — wie folgt: 
Die Vollstreckung von Geldbußen, welche auf Grund des nach § 10 der 
Verordnung vom 24. November 1881 betreffend die Ausführung des Gesetzes 
1884 31
	        
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