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Begierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eisenach.
Nummer 23. Weimar 15. November 1884.
Juhalt: Höchste Verordnung, die Vollstreckung der auf Grund des Disziplinar-Strafreglements für die Feuer-
wehren ausgesprochenen Geldbußen betreffend, Seite 189. — Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammen-
setzung der bei der Gesammt-Universität zu Jena bestehenden Kommissionen für Prüfung der Aerzte und
Zahnärzte betreffend, Seite 190. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Land-
wirthschaftlichen Feuerversicherungs= Genossenschaft zu Dresden betreffend, Seite 191. — Ministerial-Be-
kanntmachung, die Ergänzung der Mitglieder des gewerblichen und künstlerischen Sachverständigen-Vereins
betreffend, Seite 192. — Ministertal-Bekanntmachung, Formulare zu den nach den Gesetzen über die
Krankenversicherung der Arbeiter und über die eingeschriebenen Hülfskassen aufzustellenden Uebersichten und
Rechnungsabschlüsse betreffend, Seite 193. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Nachwahl eines
Landtagsabgeordneten Seitens derjenigen Staatsangehörigen des IV. Verwaltungsbezirks, welche aus
anderen Quellen als dem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von mindestens dreitansend Mark ver-
steuern, Seite 203. — Reichs-Gesetzblatt Seite 203. — Berichtigung Seite 204.
101 Höchste Verordnung, die Vollstreckung der auf Grund des Disziplinar-Strafreglements
für die Feuerwehren ausgesprochenen Geldbuten betreffend; vom 31. Oktober 1884.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 20c.
verordnen auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1879 über die Voll-
streckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden —
Reg.-Blatt S. 245 — wie folgt:
Die Vollstreckung von Geldbußen, welche auf Grund des nach § 10 der
Verordnung vom 24. November 1881 betreffend die Ausführung des Gesetzes
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