Name
Art
Sitz
199
Formular II.
der Krankenkase: -,
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörddi .
Rechnungsabschluß
für das Jahr
Der Abschluß ist für das Kalenderjahr, erstmals für 1885, aufzustellen und binnen
3 Monaten nach Ablauf des Jahres der zuständigen Behörde einzusenden. Derselbe ist
auch für Kassen, welche nicht ein volles Jahr in Thäütigkeit waren, unter Bezeichnung
des Zeitraums, auf welchen er sich bezieht, aufzustellen. Wird eine Kasse im Laufe des
Jahres aufgelöst oder geschlossen, so ist der Rechnungsabschluß binnen 4 Wochen nach
Auflösung oder Schließung der Kasse einzureichen.
Der Rechnungsabschluß gilt zugleich als Uebersicht der vereinnahmten Beiträge und
geleisteten Unterstützungen.
u. Nach der Art der Krankenkassen sind zu unterscheiden: Gemeinde-Krankenversicherung,
Orts-Krankenkassen, Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen, Innungs-
Krankenkassen, eingeschriebene Hülfskassen.
. Insoweit die eine oder andere Spalte des Formulars für die betreffende Kasse nicht in
Betracht kommt (z. B. die Spalten 4, 8, 9 der Einnahmen und 6, 7, 11 der Ausgaben
für die Gemeinde-Krankenversicherung, die Spalten 7, 8, 9 der Einnahmen und 10 der
Ausgaben für Orts-Krankenkassen, die Spalten 5, 7, 8, 9 der Einnahmen und 10 der
Ausgaben für eingeschriebene Hülfskassen), ist dieselbe unausgefüllt zu lassen.
A In Spalte 5 der Einnahmen ist der volle Beitrag, nicht bloß das den Arbeitgeber gesetzlich
treffende Drittel einzustellen.
. Ju die Spalten: Sonstige Einnahmen, sonstige Ausgaben sind solche Beträge nicht ein-
zustellen, welche, wie eingezogene Kapitalien, neue Darlehen, getilgte Schulden, Rücklagen
zum und Entnahmen aus dem Reservefonds im Vermögensausweis (Seite 4) erscheinen.
4nUnter die sonstigen Einnahmen (Spalte 11) sind insbesondere alle freiwilligen, nicht auf
gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen der Arbeitgeber und dritter Personen
aufzunehmen, desgleichen Strafgelder.
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