Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Die Frühjahrsschonzeit für die Saale wird zur Herbeiführung gleich— 
mäßiger Termine auf den Zeitraum vom 10. April bis einschließlich 9. Juni 
jeden Jahres beschränkt. Dispensertheilungen von dieser Schonzeit unterliegen 
der Bestimmung des § 7 Satz 2 der revidirten Verordnung und sind auf das 
äußerste Maß des Bedürfnisses zu beschränken. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1885 in Kraft. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 3. Dezember 1884. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
(110. Gesetz, die Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen betreffend; vom 10. De- 
zember 1884. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c.r 
verordnen in Betreff der Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen 
mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe der Gesetze vom 10. April 1821 
über Bau und Besserung der Straßen, vom 2. Februar 1842 über die Ver- 
pflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammen- 
hängender Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen, vom 16. Februar 1854 
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben 
und vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn erforder- 
lichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen, eine Entschädigung festzustellen 
ist — mit Einschluß der Fälle, auf welche die Bestimmungen eines der gedachten 
Gesetze auf Grund besonderer Erstreckung Anwendung finden, — ist über die 
zu leistende Entschädigung von dem nach dem betreffenden Gesetz zur Leitung 
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