Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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des Würderungsverfahrens zuständigen Amtsgericht, beziehungsweise dem Ent— 
eignungs-Kommissar, unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der von den 
Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Schätzungen, nach freier Ueber- 
zeugung, ohne daß dieselben hierbei an ein aus den Abschätzungen zu ziehendes 
Durchschnittsergebniß gebunden sind, erstinstanzlich zu entscheiden. Vor der 
Entscheidung ist — insoweit hierüber nicht bereits Bestimmungen getroffen 
sind, bei welchen es bewendet — den Betheiligten nach Befinden Gelegenheit 
zur Ausführung ihrer Rechte zu geben. 
Gegen die Entscheidung findet in allen Fällen, auch, wenn ein solches 
Rechtsmittel in dem betreffenden Gesetz nicht ausdrücklich nachgelassen ist — 
Gesetz vom 10. April 1821 — und zwar besonders auch wegen der Höhe 
der erkannten Entschädigung, Berufung im gesetzlichen Instanzenzuge (vom Amts- 
gericht an das Landgericht, vom Kommissar an das Staats-Ministerium) binnen 
zehntägiger Nothfrist statt. In denjenigen Fällen, in welchen der Staatsfiskus 
als entschädigungsberechtigte oder entschädigungsverpflichtete Partei auftritt, ent- 
scheidet an Stelle des Staats-Ministeriums die Revisions-Kommission (vergl. 
§ 155 des Gesetzes vom 28. April 1869 über die Ablösung grundherrlicher 
Rechte). Auch die in zweiter Instanz entscheidende Behörde hat nach freier 
Ueberzeugung zu entscheiden. 
Die in erster oder zweiter Instanz entscheidende Behörde kann vor Er- 
theilung ihrer Entscheidung von Amtswegen Erörterungen, die ihr dazu erforderlich 
scheinen, vornehmen und namentlich auch weitere Sachverständige hören. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 10. Dezember 1884. 
* Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
111. I. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische 
Kommission zur Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamts ist für die
	        
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