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führung des Reichsgesetzes vom 6. März 1875, Maßregeln gegen die Reb—
lauskrankheit betreffend, übertragen gewesenen Funktionen eines Aufsichtskom-
missars über die Weinbaugebiete mehrerer Thüringischer Staaten niedergelegt
hat und an seiner Stelle der dermalige Großherzogliche Direktor des II. Ver-
waltungsbezirkes Karl Born zu Apolda zum Ausfsichtskommissar für die Wein-
baugebiete
des Großherzogthums Sachsen,
„ Herzogthums Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,
„ Fäürstenthums Schwarzburg-Sondershausen
„ „ Reuß ältere Linie
„ „ Reuß jüngere Linie
vom Reichskanzler ernannt und mit Vollmacht versehen worden ist, so wird
solches den Weinbergsbesitzern und Weinbantreibenden, sowie sonst Betheiligten
des Großherzogthums hiermit bekannt gemacht und werden gleichzeitig die Be-
hörden des Großherzogthums angewiesen, dem Genannten bei Ausführung der
von ihm zu bewirkenden Ermittelungen und Untersuchungen die erforderliche
Unterstützung zu Theil werden zu lassen.
Weimar, am 4. Dezember 1884.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Acußern und Innern.
v. Groß.
(115) V. Daß von der Direktion der Westdeutschen Versicherungs-Aktien-Bank
zu Essen an Stelle des Kaufmanns Julius Müller zu Weimar, bisherigen
Haupt-Agenten derselben, Alwin Fischer daselbst zum Hauptagenten für das
Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 12. Juni 1882 (Regierungs-Blatt Seite 102)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 4. Dezember 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.